Teilt ein Versicherungsnehmer seiner Versicherung nicht innerhalb einer Woche nach einem Unfall den entstandenen Schaden mit, kann er seinen Anspruch verlieren.

Zu diesem Ergebnis kam das OLG Hamm im Juni 2017 (Az.: 20 U 42/17). Es hatten einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger seinen Porsche bei einer Versicherung kaskoversichert hatte. Dieser Porsche erlitt im Dezember 2015 einen Schaden in Form einer streifenartigen Beschädigung, nachdem dieser am Essener Straßenrand abgestellt wurde. Nach einer Begutachtung im Januar 2016 wurde der Schaden für 5.600 Euro repariert.

Am Fahrzeug des Klägers befand sich am Unfalltag ein Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer. Jedoch konnte anhand dieser Angaben kann Schädiger ermittelt werden. Aus dem Grund teilte der Kläger den Unfallschaden der Versicherung erst im Juni 2016 mit.

Die Versicherung möchte für die entstandenen Reparaturkosten nicht aufkommen und beruft sich auf die verfristete Geltendmachung des Schadens. Außerdem sei das Schadensbild nicht plausibel und das Gutachten nicht verwertbar.

Schaden ist sofort zu melden.

Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Versicherung tatsächlich nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Das ergebe sich nicht aus dem unplausiblen Schadensbild, sondern daraus, dass der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt hat. Denn es wäre die Verpflichtung des Klägers gewesen, der Versicherung den Schaden rechtzeitig mitzuteilen. Für den Versicherungsnehmer besteht eine Anzeigepflicht, wonach Schäden innerhalb einer Woche nach dem Unfall der Versicherung mitgeteilt werden müssen. Daher ist es unerheblich, wenn der Verursacher des Schadens nicht festgestellt werden kann. Der Grund für die Anzeigepflicht besteht darin, die Versicherung nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen. Stattdessen muss sie die Möglichkeit haben, eigene Ermittlungen anzustellen, um den Schadensumfang und die sich daraus ergebenen Reparaturkosten einschätzen zu können. Das eigens vom Kläger erstellte Gutachten genügt dazu nicht. Zumal daraus nicht hervorgeht, ob die Reparatur ordnungsgemäß und kostengünstig durchgeführt wurde.

Zu beachten ist, dass der Anspruch gegen die Versicherung nur entfällt, wenn vorsätzlich gegen die Anzeigepflicht verstoßen wurde. Das heißt der Versicherungsnehmer muss Kenntnis von der bestehenden Pflicht haben. Davon ist jedoch regelmäßig auszugehen. Insbesondere kann nicht erwartet werden, dass eine Schadensanzeige 6 Monate nach dem Unfall genügt.

Bei weiteren Fragen hinsichtlich der Regulierung von Verkehrsunfällen mit der gegnerischen Versicherung oder der Notwendigkeit, einen Verkehrsunfall möglichst zeitnah zu melden, kontaktieren Sie den Rechtsanwalt Verkehrsrecht Essen.