Der Hund gilt als bester Freund des Menschen. Aus vielen Haushalten sind Tiere daher nicht wegzudenken. Problematisch wird es dann im Falle einer Scheidung. Wer darf die Tiere behalten und steht dem anderen ein Umgangsrecht zu? Kann gegebenenfalls Unterhalt für das Tier verlangt werden?
Grundsätzlich werden auch Tiere zivilrechtlich gem. § 90a BGB wie Sachen behandelt. Sie müssen daher ebenso aufgeteilt werden, wie Haushaltsgegenstände. Wenn die Geschiedenen sich nicht einig werden, muss daher der Richter im Einzelfall abwägen.
Wohl des Tieres steht im Vordergrund
Dabei wird berücksichtigt, wer das Tier gekauft hat und wer sich hauptsächlich um das Tier gekümmert hat. Ebenfalls relevant sind die zukünftigen Lebensumstände. Wer in einer tierfreundlicheren Umgebung lebt, wird bei der Auswahl bevorzugt werden. Die Entscheidung ist daher immer auf das Wohl des Tieres ausgerichtet. Stand das Tier jedoch schon vor Eingehung der Ehe in Ihrem Eigentum, so haben Sie dieses durch die Ehe nicht verloren und der Hund wird bei Ihnen bleiben dürfen.
Wenn Sie mit mehreren Tieren zusammengelebt haben, können diese auf die Partner aufgeteilt werden, was eine Trennung der Tiere bedeuten würde.
Falls entschieden wurde, dass Sie ein oder mehrere Tiere behalten dürfen, können Sie jedoch grundsätzlich keinen Unterhalt erwarten. Die zivilrechtlichen Vorschriften zur Regelung des Unterhalts beziehen sich nur auf Kinder und Tiere sind davon nicht umfasst.
Besteht bereits eine Regelung?
Etwas Anderes kann dann gelten, wenn Sie bestimmte Unterhaltspflichten in einem Ehevertrag festgehalten haben. Wenn dieser notariell beurkundet wurde, entfaltet er auch vor Gericht Geltung und Sie können in einem gewissen Umfang Unterhalt vereinbaren. Dieser kann sich beispielsweise auf die Übernahme von Futterkosten oder Kosten für einen Tierarztbesuch erstrecken. Ob dem anderen Partner ein Umgangsrecht zusteht, war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
In einem Urteil aus dem Jahr 2010 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Umgang mit dem Tier besteht. Denn zum einen seien die Vorschriften über die Hausratsverteilung abschließend und daher nicht auf Haustiere anwendbar. Zum anderen gelten die Vorschriften über den Umgang mit Kindern nur für diese und sind nicht auf Tiere anwendbar.
Anders entschied das LG Duisburg im Jahr 2011. Dieses entschied, dass jede Partei den Hund zwei Wochen im Monat zu sich nehmen darf. In diesem Fall stand der Hund jedoch im Miteigentum der Partner, sodass das LG zu dem Entschluss kam, dass jeder Eigentümer den Hund gleichermaßen nutzen darf.
Daraus wird deutlich, dass die Frage wem der Hund zusteht, letztendlich immer eine Einzelfallentscheidung ist.
Sollten Sie weitere Fragen zum Familienrecht oder Scheidungsfolgesachen haben, kontaktieren Sie den Rechtsanwalt Familienrecht Essen.