WOLFENBÜTTEL BEI BONN – Ein Mann legt ein Geständnis über einen vor langer Zeit begangenen Mord ab und bringt der Familie des Opfers somit endlich Gewissheit. Dies berichtete u.a. der Generalanzeiger Bonn.
Im Frühjahr vergangenen Jahres wurde ein Mann in Wolfenbüttel bei Bonn positiv im Rahmen einer Routinekontrolle auf Alkohol im Straßenverkehr unterzogen. Im Rahmen der anschließenden Blutabnahme und Vernehmung auf der Polizeiwache gestand er überraschend einen Mord, den er 26 Jahre zuvor begangen hatte.
Der Mörder schilderte vor Gericht, dass er seit seiner Kindheit unter Mordphantasien gelitten habe. Er habe das Bedürfnis gehabt, diese Phantasien „zumindest ein Mal in die Tat umzusetzen“, um die Auswirkung seiner Gewalt zu erfahren. So entschloss er sich im November 1991 – damals noch junger Germanistikstudent – eine Frau, die er durch ein Küchenfenster beobachtete, spontan zu ermorden. Dabei ging er auf grausamste Weise vor, indem er sie zunächst fesselte und dann mit 74 Messerstichen erstach. Der Täter war bis heute nicht gefasst worden und keine Spur hatte zu ihm geführt. So ist es umso überraschender, dass jetzt ein Geständnis des mittlerweile Familienvaters erfolgte.
Nur Mord verjährt nicht.
Nach seinem Geständnis wurde er nun wegen Mordes aufgrund von Mordlust und grausamer Begehungsweise der Tat gem. § 211 StGB zu lebenslanger Haft verurteilt. Eine Verurteilung war nur möglich, da im deutschen Strafgesetz Mord gem. § 78 Abs. 2 StGB der einzige Straftatbestand ist, der keiner Verjährung unterliegt.
Es war eine große Erleichterung für die Hinterbliebenen der ermordeten Ehefrau und Mutter, nun endlich Gewissheit zu haben. Vor allem der Ehemann der Toten war jahrzehntelangen Verdächtigungen ausgesetzt und selbst in Verdacht geraten, seine Ehefrau getötet zu haben. Hoffentlich kann nun auch er mit dem tragischen Mord abschließen.
Sofern auch Ihnen eine schwerwiegende Straftat zur Last gelegt wird, wenden Sie sich unmittelbar an einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Essen. Bei schwerwiegenden Straftaten haben Sie außerdem Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, § 140 StPO (sogenannte „notwendige Verteidigung“).