Vor allem bei Jugendlichen lässt der Respekt gegenüber Polizisten, die eigentlich als Hüter der Ordnung gelten, immer mehr nach. Häufig müssen die Polizisten für Zorn und Frust über die Politik hinhalten. Da sie durch das Tragen der Uniform äußerlich wie ein Teil des Staates wirken, müssen sie über sich ergehen lassen. Daher sind Gewalt und Beleidigungen für viele an der Tagesordnung.

Erst im Januar letzten Jahres kam es zu einer Eskalation zwischen Schülern und der Polizei, weil sie einfachen Anweisungen nicht Folge leisten wollten. Die Polizei wurde verständigt, weil eine Gruppe Jugendlicher Blumentöpfe beschädigt hatte. Als die Polizei eintraf und die Ausweisdokumente verlangte, weigerten sich die Schüler und beschimpften die Polizisten. Ein Schüler schrie diesen ins Gesicht: „Du hast mir nichts zu sagen. Du hast keine Mütze auf und musst mir erst deinen Ausweis zeigen, bevor ich was machen muss!“. Es kam zu weiteren gewältigen Ausschreitungen, die zu leichten Verletzungen bei den Beamten führten, bis eine Festnahme erfolgen konnte. Auf dem Weg zum Revier, mussten die Beamten noch weitere Beleidigungen über sich ergehen lassen. Das Jugendgericht am Amtsgericht München verurteilte den Schüler später zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Urteil vom 26.01.17 – 1011 Ds 451 Js 234744/16 jug).

Die Regierung hat ein neues Gesetz zur „Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“ erlassen, um diesen Ausschreitungen und Entwicklungen entgegen zu wirken. Zwar war auch nach alter Gesetzeslage eine Strafbarkeit wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte möglich. Dies war jedoch nur der Fall, wenn der Widerstand während der Ausführung einer Vollstreckungshandlung geleistet wurde. Bei solchen Vollstreckungshandlungen handelt es sich um die Umsetzungen von Gesetzen oder Urteilen. Erfasst waren also z.B. die Beschlagnahme von Gegenstand oder die Festnahme einer Person.

Der neugefasste § 114 StGB stellt einen tätlichen Angriff gegen Amtsträger unter Strafe, ohne dass eine Vollstreckungshandlung erforderlich ist. So kann eine Gewaltanwendung oder Drohung eines Polzisten bei jeder Diensthandlung zu einer erheblichen Strafe führen. Auch der Strafrahmen wurde ausgedehnt. Vor allem bei besonders schweren Fällen, wie z.B. dem Beisichführen einer Waffe während der Tat, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Ob dadurch wirklich eine Besserung im Verhalten gegenüber den Polizisten eintritt, bleibt abzuwarten.

Sofern auch Sie in strafrechtlich relevanter Weise in Probleme mit Polizeibeamten geraten sind oder Ihnen gar vorgeworfen wird, sich gegen Vollstreckungsbeamte widersetzt zu haben, wenden Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Essen.