In Düsseldorf wurde ein Schulpädagoge während der Pausenaufsicht von mehreren Erstklässlern bespuckt und geschlagen. Grund dafür war, dass dieser nicht mehr mit den Schülern spielen wollte und sie bat, ihn in Ruhe zu lassen.

Weil der Pädagoge nicht wusste, wie er die Schläge der Kinder anders unterbinden sollte, wehrte er sich mit einer Ohrfeige. Die Kinder waren geschockt und ließen ihn darauf hin in Ruhe. Jedoch wurde der Schulpädagoge wegen Körperverletzung angeklagt.

Das Amtsgericht verurteilte diesen aufgrund dessen wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Auch der Berufung vor dem Landgericht, hielt dieses Urteil stand. Nur die Revision vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg.

Es hieb die Entscheidung der Vorinstanzen auf, da sich der Schuldpädagoge auf sein Notwehrrecht gem. § 32 StGB berufen könne. Die Kinder hätten den Pädagogen auf dem Schulhof rechtswidrig angegriffen und diesem hätte kein milderes Mittel als die Ohrfeige zur Verfügung gestanden, um die Angriffe zu beenden. Verbale Mittel wären erfolglos gewesen und auch eine Flucht in das Schuldgebäude wäre keine Option gewesen. Daher sei die Ohrfeige gerechtfertigt gewesen und der Pädagoge habe sich nicht strafbar gemacht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2016- 1Ws 63/16).

Sofern Ihnen auch eine Straftat – z.B. Körperverletzung gem. § 223 StGB – vorgeworfen wird, wenden Sie sich an eine Rechtsanwalt für Strafrecht in Essen.