Ein Rechtsanwalt verfasste einen Schriftsatz, indem er eine für seinen Fall zuständige Richterin als arrogant und mit postpubertären Rachegelüsten behaftet, bezeichnete. Als Anlass dazu sah der Anwalt das Ignorieren mehrerer Anträge seinerseits für eine Terminvertagung, das Nichtdurchstellen seiner Telefongespräche und das Verschieben mehrerer Uhrzeiten für Verhandlungstermine.
Anklage wegen Beleidigung
Es folgte eine Anklage wegen Beleidigung gem. § 185 StGB. Das Amtsgericht Augsburg stellte fest, dass die diskriminierenden Äußerungen gefallen seien. Diese seien als Werturteil grundsätzlich auch geeignet die Richterin in ihrer Ehre zu verletzen. Erforderlich für eine Verurteilung wegen Beleidigung ist jedoch zusätzlich das Bestehen eines Beleidigungsvorsatzes.
AG Augsburg Az. 19 Cs 400 Js 120055/15
Von diesem könne jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn nach dem Vortrag des Anwalts müsse man seine Äußerung im Gesamtkontext betrachten. Diese habe er nicht absichtlich in den Schriftsatz mit aufgenommen, sondern nur auf einer Terminnotiz vermerkt, die für ihn nicht nachvollziehbar Teil des Schriftsatzes geworden wäre. Diese Ausdrucksweise bei dem Erstellen der neuen Terminnotiz sei aus Ärger über das erneute Ignorieren seitens der Geschäftsstelle der Richterin erfolgt. Dass der Anwalt über das Verhalten der Richterin verärgert war, war für das Gericht nachvollziehbar. Zudem sei ihm nicht nachzuweisen, dass die Äußerungen wirklich bewusst in den Schriftsatz mit eingeflossen seien. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten) könne dem Anwalt daher kein Vorsatz unterstellt werden, sodass er freigesprochen wurde.
Sollte auch Ihnen eine Straftat vorgeworfen werden, so wenden Sie sich bitte an einen Strafverteidiger in Essen.