Eine Mutter und ihr Lebensgefährte misshandelten ihr Kind über mehrere Jahre schwer. Seit 2009 lebte die Mutter mit dem Lebensgefährten und ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Dort erlitt das 2006 geborene Kind schwere Misshandlungen und Schläge durch beide Elternteile. Das Kind wies am gesamten Körper Verletzungen auf. Selbst vor Schläge gegen Gesicht und Schädel schreckten die Eltern nicht zurück. Am 12. März 2011 muss einer der beiden Angeklagten das Kind so massiv geschlagen oder aus erheblicher Höhe auf den Boden fallen gelassen habe, dass es bewusstlos wurde und an einem Herzstillstand verstarb. Das Landgericht hatte nicht genau feststellen können, wer die Körperverletzung begangen hat, die letztendlich zum Tode führte. Trotzdem verurteilte es beide zu mittäterschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge und Misshandlung von Schutzbefohlenen. Der BGH hob dieses Urteil nach erfolgreicher Revision nun auf.
BGH 10.10.2017, Az. 1 StR 496/16
Zur Begründung erläuterte der BGH, dass es für die mittäterschaftliche Verurteilung nicht genüge, wenn der jeweils andere die Tathandlung lediglich gebilligt hat. Erforderlich für eine Zurechnung unter Mittätern ist die gemeinsame Tatausführung bei gemeinsamen Tatplan. Dafür müsse jedoch festgestellt werden, wer welchen Tatbeitrag erbracht hat.
Das nun für die Entscheidung zuständige Strafgericht muss sich mit der Frage auseinandersetzen, wer als Haupttäter und wer als Gehilfe zu bestrafen ist. Da der BGH selbst keine weiteren Tatsachenbeweise feststellen darf und sich nur auf die Sachverhaltsdarstellung der vorrangigen Gerichte berufen kann, muss sich das zuständige Strafgericht um die genaue Feststellung des Sachverhalts bemühen.
Es bleibt nun abzuwarten, nach welcher Beteiligungsform die Lebensgefährten verurteilt werden.
Sofern auch Ihnen eine schwerwiegende Straftat vorgeworfen wird, so wenden Sie sich bitte unmittelbar an Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht in Essen.