Das Landessozialgericht Niedersachsen hatte die Frage zu klären, ob der Ehemann die Sozialhilfeansprüche seiner verstorbenen Ehefrau erbt.

LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2017 – L 8 SO 293/15

Die verstorbene Ehefrau stellte bereits im Jahr 2006 einen Antrag auf Grundsicherungsleistung. Dieser wurde zunächst abgelehnt, da die Behörde die Frau nicht für hilfsbedürftig hielt. Nach einem erfolglosen Widerspruch gegen die Ablehnung stellte die Ehefrau im Jahr 2007 erneut einen Überprüfungsantrag bezüglich ihrer Anspruchsberechtigung. Bevor über diesen eine Entscheidung getroffen werden konnte, verstarb die Frau 2008.

Nach ihrem Tod erhob ihr Ehemann Klage und verlangte weiter die Auszahlung der Sozialhilfeansprüche, die seiner Frau zugestanden hätten, für den Zeitraum zwischen August 2006 und ihrem Tod.

Das zuständige Sozialgericht stellte zunächst fest, dass die Hilfsbedürftigkeit der Verstorbenen tatsächlich bestand und sie somit einen Anspruch auf die Grundsicherungsleistung gehabt hätte.

Daneben stellt sich jedoch die Frage der Vererbbarkeit dieses Anspruchs. Das Sozialgericht lehnte die Vererbbarkeit ab, sodass der Ehemann Berufung einlegte und sich das Landessozialgericht mit der Frage befassen musste. Doch auch dieses bestätige die Ansicht des Sozialgerichts, dass keine Vererbbarkeit besteht.

Vermögen geht als Ganzes auf die Erben über

Gem. § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über. Zu diesem Vermögen gehören sämtliche Aktiva und Passiva aus dem Vermögen des Verstorbenen. Damit gehen bestehende Ansprüche ebenso wie zur Zeit des Todesfalls bestehende Schulden über. Relevant ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass nur solche Ansprüche auf die Erben über gehen, die bereits zum Zeitpunkt des Todes bestanden. Im vorliegenden Fall bestand jedoch nur die Möglichkeit der Ehefrau die Ansprüche zu erhalten. Tatsächlich befand sie sich noch in dem Rechtsstreit mit der zuständigen Behörde. Daher gab es keinen titulierten Anspruch, der auf ihren Ehegatten hätte übergehen können. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Ansprüche eines Verstorbenen.
Eine Ausnahme kann bei Grundsicherungsleistungen dann gemacht werden, wenn der Hilfsbedürftige zunächst seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung vorleistenden Dritten gedeckt hat. Entweder weil der Sozialhilfeträger seiner Leistungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist oder die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

Nur in diesem Fall kann auch der überlebende Ehegatte von den nicht ausgezahlten Ansprüchen der verstorbenen Ehefrau profitieren.