Für viele Großeltern gibt es nichts schöneres, als einen Besuch durch ihre Enkel. Doch darf eine Erbeinsetzung im Testament an diese Voraussetzung geknüpft werden? Diese frage hatte jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden.

Beschluss vom 05.02.2019 – 20 W 98/18

Der Erblasser hatte 2014 ein handschriftliches Testament verfasst, nach dem seine Ehefrau 25 % des Nachlasses, ein Sohn 25 % des Nachlasses und die restlichen 50 % seine Enkel erhalten. Dies sollte jedoch nur dann der Fall sein, wenn seine Enkel ihn mindesten 6-mal im Jahr besuchen. Wenn diese Regelung nicht eingehalten wird, sollte der restliche Nachlasses zwischen seiner Frau und dem anderen Sohn aufgeteilt werden.

Ein Jahr nach der Errichtung verstarb der Erblasser

Die Ehefrau des Erblassers beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie als Erbin zu 50 % ausweisen sollte. Denn die Enkel hatten den Verstorbenen unstreitig nur einmal seit der Errichtung des Testaments besucht und damit die Voraussetzungen nicht eingehalten.

Das Nachlassgericht wollte den Erbschein auf die beantragte weise ausstellen, doch die Enkelkinder legten Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein. Und dieses gab der Beschwerde der Enkelkinder statt, indem es die Verknüpfung der Besuchswünsche mit dem Erhalt des Erbes als sittenwidrig erachtete. Das Testament sei hinsichtlich dieses Punktes unwirksam.

Die Testierfreiheit sei zwar grundsätzlich zu respektieren und eine Sittenwidrigkeit daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Ein solcher Fall sei jedoch vorliegend gegeben. Denn der Verstorbene habe durch seine Anweisung Druck auf seine Enkelkinder ausgeübt. Mit der vorgesehen Erbschaftskonstruktion habe der Großvater versucht unzulässig Einfluss auf das Verhalten seiner Enkelkinder zu nehmen. Diese Vorgehensweise sei daher sittenwidrig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass eine einzelne unwirksame Anweisung in einem Testament nicht zu dessen kompletter Nichtigkeit führt. Daher seien die übrigen Anordnungen weiterhin wirksam. Die Besuchsbedingung sei daher unwirksam, die Erbeinsetzung der Enkelkinder bleibe jedoch weiterhin so bestehen.

Es blieb daher dabei, dass die Enkelkinder die Hälfte des Erbes erhielten.

Festzuhalten bleibt nach diesem Urteil somit, dass mit Bedingungen im Testament vorsichtig umgegangen werden sollte. Um keine Fehler bei der Testamentserrichtung zu begehen, sollten Sie immer einen Anwalt für Erbrecht in Essen beauftragen.