Im Ausland wird sie bereits häufig als Weg genutzt um lang ersehnte Kindeswünsche zu erfüllen, die Leihmutterschaft. Doch in Deutschland ist dieses Vorgehen bisher nicht erlaubt. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, welches Recht für ein Kind anzuwenden ist, das im Ausland von einer Leihmutter geboren wurde.

Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 530/17

Beteiligt am Rechtsstreit waren in Deutschland lebende Ehegatten. Diese nutzen eine ukrainische Leihmutter, die im Dezember 2015 das Kind gebar. Mit Zustimmung der Leihmutter, hatte der Ehemann bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkennen lassen. Aufgrund dessen stellte das ukrainische Standesamt eine Geburtsurkunde aus, die die beiden deutschen Ehegatten als Eltern auswies. Nach ihrer Rückreise wurde auch in Deutschland die Auslandsgeburt anerkannt.

Das Standesamt erfuhr jedoch erst später von der Geburt durch die Leihmutter, nachdem die deutsche Botschaft ebenfalls einen Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt stellte. Das Amtsgericht hat daraufhin entschieden, das Geburtenregister zu berichtigen und die Leihmutter als Mutter eintragen zu lassen.

Der BGH musste nun entscheiden, ob diese Entscheidung rechtmäßig war. Dazu muss berücksichtigt werden, dass nach Art. 19 EGBGB die Abstimmung eines Kindes dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dem Staat, welchem die Elternteile angehören.

Vorliegend hatten die Eltern eine deutsche Staatsangehörigkeit. Eine Zuordnung zu ukrainischem Recht wäre daher nur möglich, wenn das Kind dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hätte. Um diesen zu bestimmen, muss der Daseinsmittelpunkt ermittelt werden, indem der Schwerpunkt der Bindungen der Person festgestellt werden. Bei minderjährigen Kindern, insbesondere Neugeborenen, wird daher vorwiegend auf die Bezugspersonen des Kindes abgestellt. Nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligen, sollte das Kind in Deutschland leben. Zusätzlich besaß das Kind aufgrund der Vaterschaftsanerkennung bereits die deutsche Staatsangehörigkeit.  Diese Umstände führten dazu, dass deutsches Recht auf die Umstände anzuwenden war.

Nach deutschem Recht gilt gem. § 1591 BGB als Mutter jedoch die Frau, die das Kind geboren hat. Der BGH hat daher festgestellt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts rechtmäßig war. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die rechtliche Mutterschaft noch durch eine Adoption durch die Ehefrau erreicht werden kann.