Der Künstler Gerhard Richter hatte von ihm angefertigte Kunstwerke, die er als misslungen erachtete, in seiner Altpapiertonne entsorgt. Daraufhin begab sich der Täter auf das Grundstück des Künstlers und entwendete die Kunstwerke aus der Altpapiertonne, um sie gewinnbringend unter dem Namen des Künstlers veräußern zu können.

Dieser Fall lag dem Amtsgericht Köln vor (539 Ds 48/18), das zu beurteilen hatte, ob der Täter sich wegen Diebstahls strafbar gemacht hatte.

Problematisch ist, dass ein Diebstahl nach § 242 StGB nur an fremden Sachen möglich ist. Das bedeutet, die Kunstwerke müssten sich zur Zeit ihrer Entwendung noch im Eigentum des Künstlers befunden haben. Möglicherweise hat dieser jedoch durch die Entsorgung den Willen kundgetan, sein Eigentum aufzugeben. Man spricht in diesem Fall auch von einer sog. Dereliktion.

Das AG Köln hat den Täter wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass der Künstler selbst darüber verfügen kann, ob seine Werke auf den Markt gelangen und zur Veräußerung frei gegeben werden oder nicht. Wenn der Künstler seine Werke für misslungen hält, möchte er auch nicht, dass er mit diesen auf dem Kunstmarkt in Verbindung gebracht wird. Der Wille des Künstlers Richter lag also nicht nur darin sein Eigentum an den Werken aufzugeben, sondern umfasste darüber hinaus auch die Absicht, die Werke an das Entsorgungsunternehmen zu übergeben, die die Werke vernichten würden. Als die Werke sich noch in der Altpapiertonne des Künstler befunden haben, waren sie daher für den Täter fremd und ein Diebstahl an diesen war möglich.

Darüber hinaus stellte das AG Köln fest, dass der Täter auch vorsätzlich gehandelt hatte, da er sich des Wertes der Werke bewusst war. Er wusste das diese zwar nicht auf dem legalen Kunstmarkt zu veräußern waren, er jedoch auf andere Weise einen hohen Erlös erzielen konnte. So gab er die Kunstwerke erst zum Gerhard Richter Archiv in Dresden zur Authentifizierung und übergab sie sodann einem Auktionshaus in München, um hohe Preise erzielen zu können.

Der Täter wurde daher zu Recht wegen Diebstahls gem. § 242 StGB an den Werken verurteilt. Auch wenn die Annahme, in den Müll entsorgte Gegenstände könnten nicht mehr gestohlen werden, weit verbreitet ist, so unterliegt sie dennoch einen Irrtum. Wenn der Eigentümer den expliziten Willen hat, dass seine Gegenstände entsorgt werden, so geht das Eigentum zunächst auf das Entsorgungsunternehmen über und eine Wegnahme erfüllt den Tatbestand des Diebstahls.