Das OLG Hamm hatte in vorerst letzter Instanz zu entscheiden, ob der Ex-Ehemann nach Scheidung der Ehe die damals versprochene Brautgabe in Höhe von 7.000 € and die Ex-Ehefrau herauszugeben hat, sowie der ihr angesteckte Brautschmuck am Hochzeitstag. Bei dem Ehepaar handelte es sich um türkisch stämmige Personen, die nach den Bräuchen des Islam heirateten. Dabei verspricht der Ehemann der Ehefrau zwingend einen Betrag zur Ehe im Unterschied zur Mitgift, wobei die Familie der Braut dieser einen Geldbetrag mit in die Ehe gibt. Zudem werden am Hochzeitstag verschiedene Schmuckstücke der Braut angelegt. Nach der Scheidung forderte die Frau die Brautgabe und den Brautschmuck heraus vor dem AG Gelsenkirchen – ohne Erfolg -.
AG Gelsenkirchen, Az.: 104 F 347/18
Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Hamm wurde teilweise von der Entscheidung des AG Gelsenkirchen abweichend entschieden. Die Brautgabe bedarf solange sie noch nicht vollzogen wurde – wie bei der Schenkung- der notariellen Beurkundung. Dies ist zwischen den damaligen Eheleuten nicht geschehen, sodass die Brautgabe nicht wirksam beschlossen wurde und nicht herausgegeben werden muss. Im Gegensatz dazu ist der Brautschmuck herauszugeben, da dieser nur der Braut angehängt wird und nach den kulturellen Vorstellungen erwirbt die Braut damit Alleineigentum an dem angehängten Schmuck. Der Schmuck soll die Braut finanziell unterstützen im Falle einer Scheidung. Aufgrund des Alleineigentums der Frau hat der Ex-Ehemann den Schmuck herauszugeben. Im vorliegenden Verfahren wurde sich vergleichend entschieden.
OLG Hamm, Az.: 12UF183/19