Der BGH hat nun entschieden: Auch künftig muss der Versandriese Amazon nicht für problematische Inhalte auf Partner-Internetseiten haften – auch wenn es sich um gefälschte oder unseriöse Werbung handelt.
Dies hat ein Matratzenhersteller beklagt, seine Matratze wäre bei einem irreführenden Ranking mit Werbe-Links zu Amazon aufgetaucht. Bei diesen Links handelt es sich um sogenannte Affiliate-Links. Angemeldete Partner des Versandriesen können auf Ihren Internetseiten Links zu Produkten im Amazon-Angebot platzieren. Falls darüber ein Kauf zustande kommt, erhalten die Partner eine Provision. Je nach gewissen Umständen können das bis zu 12 Prozent sein.
Die Seiteninhaber agieren dabei in Eigenverantwortung. Die Teilnahmebedingungen sehen zwar vor, dass falsche oder irreführende Angaben untersagt seien, für die Einhaltung wären die Partner jedoch selbst zuständig. Gleichzeitig wären sie aber auch nicht dazu verpflichtet, die Links zu setzen, sie dürften parallel auch an anderen Partnerprogrammen teilnehmen und verlinkte Produkte negativ bewerten.
Gegen diese Eigenverantwortung wollte das klagenden Unternehmen vorgehen. Man könne nicht die Umsätze mitnehmen und sich nicht darum scheren, ob der Kunde über betrügerische Seiten komme, so der Firmengründer des klagenden Unternehmens nach der Verhandlung im November.
Für eine Haftung lägen die Voraussetzungen nicht vor, urteilte der BGH (Urt. v. 26.01.2023, Az. I ZR 27/22). Die Partner wären zu wenig in den Geschäftsbetrieb von Amazon integriert, um die Haftung zu begründen und wären auch selbst für die Einhaltung geltender Gesetze verantwortlich. Betroffene können nur gegen die Seitenbetreiber vorgehen, auch wenn das in der Praxis schwierig ist.