Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass E-Scooter mit Kraftfahrzeugen gleichgestellt sind, wenn es um den Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 I StGB geht (Urt. v. 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22).
Im Fall nutzte der Angeklagte im Frühjahr 2022 nach einem Barbesuch alkoholisiert einen E-Scooter. Dabei lag seine Blutalkoholkonzentration bei 1,64 Promille. Somit hat er sich gem. § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht, da er mit über 1,1 Promille ein motorisiertes Gefährt genutzt hat. Vom Amtsgericht wurde der Angeklagte daher zu 30 Tagessätzen à 20 Euro und einem Fahrverbot von 6 Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde jedoch nicht entzogen, das Amtsgericht verneinte die Voraussetzung, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Die Staatsanwaltschaft wendete sich daher mit einer Sprungrevision an das OLG Frankfurt am Main.
In der Entscheidung hielt dieses fest, dass es irrelevant wäre, dass der Angeklagte E-Scooter und nicht Auto gefahren wäre. Zudem stellte es fest, dass die Benutzung eines E-Scooters für Dritte allgemein nicht weniger gefährlich wäre als die Nutzung eines Autos, da die Nutzung beider Fahrzeuge tödliche Folgen haben kann.
Der Angeklagte hat somit seine Fahrerlaubnis verloren und ihm stehen keine Rechtsmittel mehr offen.
Weitere Informationen zum allgemeinen Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht finden Sie hier.