In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen und der damit verbundenen Werkstattreparaturen geklärt. Unter dem Aktenzeichen VI ZR 38/22 und weiteren zusammenhängenden Fällen hat der BGH entschieden, dass Geschädigte, die ihr Fahrzeug nach einem Unfall in einer Werkstatt reparieren lassen, unter bestimmten Umständen die Reparaturkosten direkt von der gegnerischen Versicherung verlangen können. Diese Entscheidung vom 16. Januar 2024 bringt Klarheit in die oft umstrittene Frage des sogenannten „Werkstattrisikos“.

Kernpunkte des Urteils

Der BGH legt fest, dass das Werkstattrisiko – also das Risiko für die Qualität der Reparatur und die Angemessenheit der Reparaturkosten – grundsätzlich beim Geschädigten liegt. Wenn der Geschädigte jedoch die Reparaturkosten noch nicht vollständig beglichen hat, kann er die Zahlung des Restbetrags nur an die Werkstatt fordern, nicht an sich selbst, und muss im Gegenzug etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten. Diese Regelung zielt darauf ab, die Rechte des Schädigers zu schützen und sicherzustellen, dass nur die tatsächlich entstandenen und notwendigen Reparaturkosten erstattet werden.

Die Entscheidung macht auch deutlich, dass der Geschädigte, wenn er die Zahlung an sich selbst bevorzugt, den Nachweis erbringen muss, dass die durchgeführten Reparaturen erforderlich und die Kosten angemessen waren. Dies stellt eine wichtige Klarstellung dar, da es in der Vergangenheit oft zu Streitigkeiten über die Höhe der Reparaturkosten kam.

Praktische Bedeutung für Geschädigte

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Geschädigte, sorgfältig zu überlegen, wie sie ihre Ansprüche geltend machen. Die Entscheidung bietet eine klare Richtlinie, wie mit dem Werkstattrisiko umzugehen ist, und stärkt die Position der Geschädigten, indem sie ihnen eine fundierte Basis für die Abwicklung ihrer Ansprüche gibt.

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Quellenangabe

Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 7/24 vom 16. Januar 2024, Aktenzeichen VI ZR 38/22 u.a.