n einem wegweisenden Beschluss vom 31. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XII ZB 385/23 entschieden, dass die Regelung in einem gerichtlichen Vergleich, welche die Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden Zugewinnausgleichsforderung mit der tatsächlichen Gewährung von Umgang mit den gemeinsamen Kindern verbindet, sittenwidrig sein kann. Dieses Urteil setzt neue Maßstäbe im Familienrecht und verdient eine genauere Betrachtung.

Beschluss vom 31. Januar 2024, Bundesgerichtshof (BGH), Az. XII ZB 385/23

Hintergrund

Die Parteien, ehemals verheiratet und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebend, stritten um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs. In diesem Vergleich wurde die Fälligkeit des Zugewinnausgleichs an die Bedingung geknüpft, dass der Vater Umgang mit den gemeinsamen Kindern hat. Der Bundesgerichtshof hob nun die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück, da eine solche Verknüpfung sittenwidrig ist.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass eine Regelung, die finanzielle Leistungen von der Gewährung des Umgangsrechts abhängig macht, jedenfalls dann sittenwidrig ist, wenn sie darauf abzielt, die Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kontrolle durchzusetzen. Solche Vereinbarungen riskieren, das Kindeswohl zu untergraben und die Kinder zu Objekten eines Handels zwischen den Elternteilen zu machen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Kindeswohls als oberstes Gebot im Familienrecht. Es warnt davor, finanzielle und umgangsrechtliche Angelegenheiten in einer Weise miteinander zu verbinden, die das Wohl der Kinder gefährden könnte. Zudem betont es die Notwendigkeit einer gerichtlichen Kontrolle solcher Vereinbarungen, um das Kindeswohl sicherzustellen.

Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung des BGH im Fall XII ZB 385/23 sendet eine klare Botschaft an alle Beteiligten in familienrechtlichen Verfahren: Die Interessen der Kinder stehen im Vordergrund, und ihre Rechte dürfen nicht zum Gegenstand von Vereinbarungen gemacht werden, die ihr Wohl potenziell gefährden. Diese Rechtsprechung wird zweifellos Einfluss auf die Gestaltung zukünftiger Vergleiche im Familienrecht haben.

In der Rechtsanwaltskanzlei Nierfeld in Essen stehen wir Ihnen zur Seite, um in diesen komplexen rechtlichen Fragen beratend und vertretend zu agieren. Wenn Sie Fragen zu diesem Urteil oder zu familienrechtlichen Angelegenheiten haben, kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer 0201 272888 oder besuchen Sie uns in der Zweigertstraße 53, 45130 Essen. Ihre Rechte und das Wohl Ihrer Familie sind unser Anliegen.