Rechtsanwälte für Erbrecht in Essen
Testament, Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Erbschaftsteuer
Wenn ein Todesfall eintritt, muss die Frage geklärt werden, welche Erben den Nachlass erhalten und wie das Vermögen aufgeteilt wird. Der Erbe tritt dabei nicht nur in das Vermögen des Erblassers ein, sondern sondern muss auch für alle Schulden haften, die der Erblasser hinterlässt. Eine Erbschaft ist daher nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden. Umso wichtiger ist es, sich über die Einsetzung der Erben Klarheit zu verschaffen.
Der Erblasser hat die Möglichkeit auf die Erbfolge Einfluss zu nehmen, indem er ein Testament errichtet. Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.Inhaltsverzeichnis
Rechtsanwalt für Erbrecht in Essen – Die Verfügung von Todes wegen
Der Erblasser hat zwei Möglichkeiten, um über sein Erbe zu verfügen. Die Verfügung von Todes wegen ist die Sammelbezeichnung für Testamente und Erbverträge.
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Das Testament ist gem. § 1937 BGB eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die es dem Erblasser ermöglicht Erben einzusetzen.
Was kann Inhalt eines Testaments sein?
Im Zentrum eines Testaments steht die Erbeneinsetzung. Der Testamentsverfasser hat dabei die freie Wahl, ob er Familienangehörige oder beliebige andere Personen einsetzt. Auch bei der Zahl der Erben sind keine Grenzen gesetzt. Er kann sein Vermögen einem Alleinerben überlassen oder mehrere Erben als Rechtsnachfolger einsetzen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Vor- oder Nacherben zu bestimmen. Dadurch hat bei Eintritt des Erbfalls, zunächst eine bestimmte Person also Vorerbe Zugriff auf das Vermögen des Erblassers. Nur für den Fall, dass auch der Vorerbe verstorben ist, erhält der Nacherbe das Vermögen, § 2100 BGB. So kann beispielsweise der Testamentsverfasser seine Frau zur Vorerbin einsetzen und im Falle ihres Todes die Kinder als Nacherben.
Der Erblasser kann auch ihm unliebsame Personen von der Erbfolge ausschließen. Für Kinder und Ehepartner gilt dies jedoch nicht unbegrenzt, denn diesen steht ein Pflichtteilsanspruch zu. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Quote zu ermitteln kann sich mitunter als sehr schwierig gestalten, wenn mehrere Miterben eingesetzt sind, sodass sie in jedem Fall die Hilfe eines Rechtsanwalts für Erbrecht in Essen in Anspruch nehmen sollten.
Ein Teil des Vermögens kann auch durch die Aussetzungen eines Vermächtnisses übertragen werden. Inhalt dieses Vermächtnisses kann ein Geldbetrag, ein Teil einer Immobilie oder jeder sonstige Gegenstand mit Vermögenswert sein. Im Erbfall erwirbt derjenige, der mit dem Vermächtnis bedacht wurde, einen Anspruch gem. § 2174 BGB gegen den Erben auf Auszahlung.
Gerade bei umfangreichen Testamenten kann es sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. In diesem Fall wird ein Testamentsvollstrecker benannt, der im Erbfall für die Verteilung des Nachlasses sorgt. Dieser trägt als sog. „verlängerter Arm“ der Erben dafür Sorge, dass die Vorgaben des Erblassers eingehalten werden.
Was muss ich bei der Errichtung eines Testaments beachten?
Zunächst muss der Verfasser testierfähig sein. Das bedeutet, er darf nicht nach § 104 BGB wegen Minderjährigkeit oder Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig sein. Ab dem 16. Lebensjahr besteht grs. die Testierfähigkeit, vgl. § 2229 BGB. Weiterhin ist erforderlich, dass das Testament eigenhändig verfasst wird. Das bedeutet, dass das nicht nur die Unterschrift, sondern der gesamte Inhalt eigenhändig handschriftlich verfasst werden muss. Das dient zur Nachweisung der Echtheit und Richtigkeit des Testaments.
Ein Testament sollte außerdem immer mit dem jeweiligen Datum versehen werden. Anhand des Entstehungszeitpunkts lässt sich sicher ermitteln, ob der Verfasser testierfähig war. Außerdem wird das Datum dann relevant, wenn mehrere Testamente verfasst wurden. Denn nach § 2258 BGB entfaltet nur das später errichtete Testament Gültigkeit.
Die häufigste Ursache für die Unwirksamkeit eines Testaments ist ein Formfehler, der bei der Errichtung unterlaufen ist. Deshalb sollten sie, um diese Fehlerquelle zu vermeiden, das Testament gemeinsam mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht in Essen errichten.
Welche Arten von Testamenten gibt es?
Das Einzeltestament
Dieses kann der Erblasser alleine und höchstpersönlich erstellen. Es können beliebige Personen als Erbe eingesetzt werden, ohne dass jemand bis zum Erbfall davon Kenntnis erlangen muss. Vorteil des Einzeltestaments ist daher die Anonymität. Außerdem besteht die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs. Der Ersteller ist also nicht an eine Fassung seines Testaments gebunden.
Das notarielle Testament
Dieses wird nach einer Beratung vom Notar als öffentliche Urkunde festgehalten. Der Vorteil eines solchen Testaments ist, dass Formfehler vermieden werden, die bei einem privaten Einzeltestament zur Unwirksamkeit führen würden. Da das notarielle Testament eine Urkunde darstellt, genügt dieses zur Legitimation eines Erbfalls, sodass von den Erben nicht zusätzlich ein Erbschein beantragt werden muss. Dadurch können den Erben Kosten erspart werden. Stattdessen werden durch das notarielle Testament Kosten für den Erblasser hervorgerufen.
Am sinnvollsten ist es daher, einen Rechtsanwalt für Erbrecht in Essen aufzusuchen, um das Testament frei von Formfehlern errichten zu können und sich die Kosten für den Notar zu sparen.
Gemeinschaftliches Testament
Vor allem für Ehepartner kann es sinnvoll sein, seinen Nachlass gemeinsam zu verwalten. Anders als beim eigenhändigen Testament, genügt es für ein gemeinschaftliches Testament, wenn dieses von nur einem der beiden Ehepartner handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde und der andere Ehepartner die so errichtete Verfügung unterzeichnet. Für ein gemeinschaftliches Testament gilt eine höhere Bindungswirkung als für Einzeltestamente. Ein Widerruf ist bei wechselseitigen Verfügungen nur möglich, wenn dieser durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgt, § 2271 BGB.
Wechselseitige Verfügungen sind solche, die vom Bestand einer Verfügung ähnlichen Inhalts durch den Ehegatten abhängig sind. Darunter fällt zum Beispiel die gegenseitige Einsetzung als Erbe im Testament. Nach dem Tode einer der beiden Ehegatten, ist ein Widerruf nicht mehr möglich, damit am Willen des verstorbenen Ehegatten festgehalten wird.
Wann ist ein Testament unwirksam?
Es ist möglich, dass Sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge einen größeren Teil der Erbschaft erhalten würden, als Ihnen durch Testament zusteht. Gerade für diesen Fall kann es sinnvoll sein, die Wirksamkeit eines Testaments anzuzweifeln. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Unwirksamkeit eines Testaments vor dem Nachlassgericht geltend zu machen.
Formunwirksamkeit
Gerade bei handschriftlicher Verfassung können dem Errichter Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit des Testaments führen.
Testierunfähigkeit
Kann festgestellt werden, dass der Verfasser nicht dazu in der Lage ordnungsgemäß ein Testament zu errichten, führt dies ebenfalls zur Unwirksamkeit. Gerade bei Personen fortgeschritten Alters, die unter Demenz oder Depressionen leiden, kann die Testierfähigkeit fehlen.
Fälschung
Bestehen Zweifel an der Echtheit eines Testaments, kann unter Zuhilfenahme eines Gutachters überprüft werden, ob das Testament tatsächlich vom vermeintlichen Erblasser errichtet wurde.
Anfechtung durch die Erben
Die Anfechtung eines Testaments hat ebenfalls dessen Unwirksamkeit zur Folge. Stattdessen tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Anfechtungsberichtigt kann derjenige sein, der bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge besser stehen würde, § 2080 BGB. Dies kann also z.B. ein Kind sein, dass im Testament weniger berücksichtigt wurde als seine Geschwister.
Nach der gesetzlichen Erbfolge würden diese dann zu gleichen Teilen beerbt werden. Für die Möglichkeit einer Anfechtung muss jedoch ein Anfechtungsgrund vorliegen. Ein solcher kann zum Beispiel bestehen, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments bedroht wurde oder einen Erklärungsirrtum unterlegen ist, § 2078 BGB. Eine Anfechtung kommt ebenfalls dann in Betracht, wenn der Erblasser aufgrund bestimmter Erwartung an eine Person das Testament errichtet hat. So kommt eine Anfechtung beispielsweise auch dann in Betracht, wenn der Erblasser seine Lebensgefährtin als Erbin eingesetzt hat, in der Erwartung, sie werde in künftig heiraten und sich um die Pflege bemühen.
Zu beachten ist dabei, dass ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Anfechtungsgrundes gem. § 2082 BGB eine Jahresfrist für die Geltendmachung der Anfechtung beginnt. Sollten Sie die Vermutung haben, dass ein solcher Anfechtungsgrund vorliegt, dann suchen Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Erbrecht in Essen auf, um ihre Ansprüche noch im Rahmen der Frist durchsetzen zu können.Scheidung vom Ehegatten
Kommt es vor dem Erbfall zu einer Scheidung, wird ein Testament in dem der Ehegatte als Erbe eingesetzt wurde, ebenfalls unwirksam.
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Erbvertrag
Die zweite Möglichkeit die Erbschaft selbst zu regeln, ist der Abschluss eines Erbvertrags, § 1941 BGB. Im Unterscheid zum Testament ist nicht nur der Erblasser allein an der Errichtung beteiligt. Stattdessen wird ein Vertrag mit anderen Personen geschlossen, die dann als Erben eingesetzt werden. Der Unterschied zum Testament besteht in der strengeren Bindungswirkung. Anders als beim Testament, ist ein Erbvertrag nicht frei widerruflich. Sinnvoll ist ein Erbvertrag vor allem für unverheiratete Ehegatten, die sich verbindlich gegenseitig als Erben einsetzen wollen.
Für die Wirksamkeit eines Erbvertrags, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Dazu müssen beide Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages vor dem Notar anwesend sein. Eine Stellvertretung ist ebenso wie beim Testament unzulässig.
Gesetzliche Erbfolge – Wer erbt nach dem Gesetz?
Ist kein Testament vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist in den §§ 1924 ff BGB geregelt. Vorrangig werden dabei die nächsten Verwandten und damit die Kinder des Erblassers berücksichtigt. Sind keine Kinder mehr vorhanden, aber stattdessen Enkel des Erblassers, so erhalten diese die Erbschaft. Das Gesetz sieht also eine Bevorzugung der jüngeren Generation vor, § 1930 BGB.
Nur wenn keine Abkömmlinge existieren, werden die Eltern des Erblassers berücksichtigt. Unter diesen wird dann die Erbschaft jeweils zur Hälfte aufgeteilt.
Neben der Erbschaft aufgrund von Verwandtschaft, muss auch der Ehegatte berücksichtigt werden. Dieser erhält nach der gesetzlichen Erbfolge weniger, je näher die übrigen Erben mit dem Erblasser verwandt sind. So erhält der Ehegatte neben Kindern des Erblassers nur 1/4 der Erbschaft, § 1931 BGB.
Um die Verhältnisse genau zu ermitteln und auch wirklich zu erhalten was Ihnen zusteht, sollten sie unbedingt die Hilfe eines Anwalts für Erbrecht in Essen in Anspruch nehmen.
Welcher Pflichtteil steht mir zu? Fragen Sie den Rechtsanwalt für Erbrecht in Essen
Das Pflichtteilsrecht schränkt einen Erblasser bei der Verteilung seines Nachlasses ein. Es vermittelt den nächsten Verwandten einen Anspruch auf Auszahlung eines Teil des Nachlasses. Relevant wird der Pflichtteil im Falle einer Enterbung oder falls ein Erbe im Testament nicht ausreichend bedacht wurde. Pflichtteilsberechtigt können nur Ehegatten, Kinder oder eingetragene Lebenspartner sein. Für denn Fall, dass keine Kinder existieren, sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Anspruch bei einem gesetzlichen Erbfall, §2303 BGB. Daher ist der Umfang des Erbes abhängig von dem Vorhandensein anderer Erben, auf die das Erbe gerecht verteilt werden muss. Um den genauen Pflichtteil zu ermitteln, muss daher eine Bewertung des gesamten Nachlasses erfolgen, weshalb Sie sich dafür an einen Anwalt für Erbrecht in Essen wenden sollten.
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