Rechtsanwälte für Familienrecht in Essen

Scheidungsanwälte in Essen

Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen / Scheidungsanwalt in Essen gesucht? Sofern Sie den Entschluss gefasst haben, sich zu trennen oder – nach vorherigem einjährigen Trennungsjahr – die Scheidung einzureichen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrem Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen.

Die Informationen auf dieser Seite können lediglich einen Einstieg in ein Gespräch mit dem Scheidungsanwalt bieten – verzichten Sie nicht auf eine umfassende, professionelle Beratung bei einem Rechtsanwalt für Familienrecht. Gerne stehe ich Ihnen auch bei Fragen des Vermögensausgleichs, der Gütertrennung, des Unterhalts, des elterlichen Sorgerechts und anderen Rechtsfragen aus dem Bereich des Familienrechts zur Verfügung und helfe Ihnen bei der Durchsetzung einer möglichst reibungslosen und unkomplizierten Scheidung. Sofern Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen suchen, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse.

Übrigens bieten ich seit geraumer Zeit für Mandanten, die Leistungen nach dem ALG II beziehen, die kostenlose Scheidung in Essen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe an.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsanwälte für Familienrecht in Essen gesucht?

Nachdem Sie lange und hinreichend darüber nachgedacht haben, die Scheidung einzureichen, sind die meisten scheidungswilligen Mandanten an der raschen Durchführung des Scheidungsverfahrens interessiert. So ist der vorwiegende Wunsch, die Scheidung „endlich hinter sich zu bringen“ und mit einem neuen Lebenskapitel zu beginnen. Grundsätzlich ist im Familienrecht bei einem Ehescheidungsverfahren zwischen vier Möglichkeiten der Ehescheidung zu unterscheiden:

  1. einvernehmliche Ehescheidung nach einem Jahr Trennungszeit
  2. streitige Ehescheidung nach einem Jahr Trennungszeit
  3. nach drei Jahren Trennungszeit
  4. nach weniger als einem Jahr Trennungszeit (sog. Härtefallscheidung).

Brauche ich einen Scheidungsanwalt für Familienrecht in Essen?

Anwälte für Familienrecht in Essen sind für eine Ehescheidung in Essen und Umgebung unerlässlich. Ohne einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen können Sie sich nicht scheiden lassen. Da es sich bei einem Scheidungsverfahren nach dem Gesetz um eine sog. Ehesache handelt, besteht Anwaltszwang nach § 78 II Nr. 1 der Zivilprozessordnung.

Wenn Sie einen Scheidungsanwalt in Essen oder einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen und Umgebung suchen, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei. Als erfahrene Rechtsanwälte für Familienrecht in Essen beraten ich Sie gerne bei Ihrem Scheidungsansinnen und helfe Ihnen auf dem Weg zu einer unkomplizierten, möglichst problemfreien Scheidung.

Im Falle einer Einigung über das Scheidungsbegehren zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner kann ich übrigens für beide Ehepartner tätig werden und die Ehescheidung durchführen. Diese Methode hat allerdings dann erhebliche Nachteile, wenn im Laufe des Scheidungsverfahrens – was nicht selten passiert – wider Erwarten Streit zwischen den Parteien entsteht. In diesem Fall darf ich keine der beiden Ehepartner gegen die andere Partei vertreten und muss das Mandat beenden.

Bedenken Sie also frühzeitig, ob ihr gemeinsamer Wille wirklich auf eine einvernehmliche Scheidung hinausläuft.
Rechtsanwalt Familienrecht Essen

Was muss ich zum ersten Termin beim Anwalt für Familienrecht in Essen mitbringen?

Wen Sie zu einem ersten Beratungsgespräch bei mir als Anwalt für Familienrecht in Essen erscheinen, bitte ich Sie – sofern zur Hand – folgende Dokumente mitzubringen:

  • Heiratsurkunde
  • Die Geburtsurkunden etwaiger gemeinsamer Kinder
  • Bei Ausländern einen Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Ihren Personalausweis
  • Sofern vorhanden, den Ehevertrag
  • Hartz-4-Bescheid bei Beziehern von Arbeitslosengeld II (Hartz 4)

Sollten Urkunden oder Unterlagen zunächst fehlen, können diese aber gerne in meiner Kanzlei für Familienrecht in Essen nachgereicht werden.

Rechtsanwältin Essen

Scheidung in Essen? Nicht ohne Familienanwalt in Essen

Nachdem Sie den Entschluss zur Ehescheidung gefasst haben, empfange ich Sie nach vorheriger Terminvereinbarung in meiner Kanzlei für Familienrecht auf der Zweigertstraße in Essen, direkt gegenüber dem Amts- und Landgericht Essen. Hier besprechen wir, welche Art der Scheidung für Sie in Frage kommt. Sodann stelle ich, sofern von Ihnen gewünscht, unverzüglich einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht.

Teilen Sie mir als Ihrem Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen bei diesem Termin jene Aspekte mit, die Ihnen persönlich wichtig sind, die ich aber ohne weiteres nicht wissen kann. Jeder Umstand kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein. Haben Sie sich beispielsweise mit ihrem Noch-Ehepartner bereits über etwaige Scheidungsfolgesachen geeinigt, teilen Sie mir diese Vereinbarungen bitte mit, sodass ich sie in meine Überlegungen mit einbeziehen und auf ihre Vorteilhaftigkeit für Sie als meinen Mandanten prüfen kann.

Überdies empfehlen Rechtsanwälte mit der Spezialisierung im Familienrecht, eventuelle Fragen bereits vor dem Treffen in der Kanzlei für Familienrecht in Essen niederzuschreiben. So besteht nicht die Möglichkeit, relevante Informationen doch zu vergessen. Zu einer umfassenden, individuellen Beratung gehört auch, dass der Scheidungsanwalt in Essen auf die ganz persönlichen Sorgen seiner Mandanten eingeht und sein Klientel nicht routinemäßig „abfertigt“. Daher ist es mir trotz meiner langjährigen Arbeit als Anwalt besonders wichtig, auf jeden Mandanten individuell einzugehen und genügend Zeit zu widmen.

Rechtsanwalt Familienrecht essen

Wann liegt die Zustimmung des anderen Ehepartners vor?

An die Zustimmung des anderen Ehepartners zur einverständlichen Scheidung werden familienrechtlich bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Zustimmung des Ehepartners liegt nur vor, sofern er inhaltlich die Bedeutung seiner Erklärung versteht und sie auch nicht unter der Einwirkung von Zwang (z.B. psychischem Druck oder Drohung) abgegeben hat.

Die Zustimmung kann bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Dann wird die Ehescheidung gerichtlich als „streitiges Scheidungsverfahren“ behandelt und erfolgt unter den Voraussetzungen wie nachfolgend dargestellt.

Das streitige Scheidungsverfahren in Essen nach einjähriger Trennung

Auch ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners bzw. ohne Vereinbarung ist eine Scheidung der Ehe möglich, vgl. § 1355 II BGB. Dies setzt erneut voraus, dass die Eheleute ein Jahr getrennt leben. Darüber hinaus muss der Richter aufgrund eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers und der Anhörung beider Parteien die Überzeugung gewinnen, dass die Ehe tatsächlich zerrüttet ist.

Dies kommt in der Regel zum Tragen, wenn nach dem Trennungsjahr nur ein Ehepartner die Scheidung will. Sofern Sie einen Scheidungsanwalt in Essen im Falle einer solchen Situation mit der Ehescheidung beauftragen, habe ich als Ihr Essener Scheidungsanwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen die Trennung darzulegen und zu beweisen, dass die Lebensgemeinschaft zwischen meinem Mandanten und dem anderen Ehepartner nicht mehr besteht.

Es gilt die Formel: Die Ehepartner teilen weder Tisch noch Bett!

Dies ist in der Regel unproblematisch, wenn eine räumliche Trennung durch Auszug eines Ehepartners aus der gemeinschaftlichen Wohnung vollzogen wurde. Als erfahrener Anwalt im Bereich des Familienrechts in Essen kann ich Ihnen jedoch klar sagen: Eine Trennung innerhalb der gemeinschaftlichen Wohnung lässt sich kaum nachweisen, wenn der andere Ehepartner nicht mitzieht.

Keine eheliche Gemeinschaft mehr möglich

Ferner muss in dem Antrag auf Ehescheidung gem. § 1565 I S.2 BGB erklärt werden, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr durch die Ehepartner hergestellt werden wird. Das bedeutet, dass hier anhand konkreter Fakten des Einzelfalles argumentiert werden muss. Daher ist unbedingt erforderlich, dass sie mir ihren Fall so konkret wie möglich schildern. Erfahrungsgemäß kann ich sagen, dass hier zum Teil regionale Unterschiede zwischen den Familiengerichten bestehen. Als Anwalt für Familienrecht in Essen habe ich überwiegend Erfahrungen mit dem angewandten Familienrecht in Essen, sowie den umliegenden Städten gemacht. So verlangen manche Gerichte lediglich den festen Entschluss zur Ehescheidung des Antragstellers wohingegen andere Gerichte eine substantiierte Darstellung der Ursachen verlangen, denen das Scheitern der Ehe zugrunde liegt.

Hier können wir individuell besprechen, wie weit wir mit der Problemdarstellung und der damit einhergehenden Offenbarung Ihres Privatlebens gehen müssen. Denn selbstverständlich soll Ihre Privatsphäre weitest möglich gewahrt bleiben.

Auch beim streitigen Scheidungsverfahren gelten die vorbezeichneten Regelungen bezüglich etwaiger zwischenzeitlicher Versöhnungsversuche der Parteien.

„In unserem Rechtsstaat kann es Menschen, weit überwiegend Vätern, widerfahren, dass gegen ihren Willen und ohne ihnen anzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihre Ehen geschieden, ihnen ihre Kinder entzogen, der Umgang mit diesen ausgeschlossen, der Vorwurf, ihre Kinder sexuell missbraucht zu haben erhoben und durch Gerichtsentscheid bestätigt und sie zudem durch Unterhaltszahlungen auf den Mindestselbstbehalt herabgesetzt werden. Die Dimension solchen staatlich verordneten Leides erreicht tragisches Ausmaß und sollte seinen Platz auf der Bühne, nicht in unserer Rechtswirklichkeit haben.“

(Harald Schütz, Richter am OLG Bamberg, in einem Vortrag am 10. Mai 1997 auf dem 49. Deutschen Anwaltstag)

Scheidung in Essen nach dreijährigem Getrenntleben

Leben die beiden Ehepartner bereits seit mindestens drei Jahren in Trennung wird vom Gesetzgeber nach § 1566 II BGB die unwiderlegbare Zerrüttung der Ehe vermutet. Das Vorliegen der Zustimmung des jeweils anderen Ehepartners ist sodann unerheblich. Ich werde in diesem Fall als Ihr Scheidungsanwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen dem Gericht Ihr dreijähriges Getrenntleben vortragen. Für die im Familienrecht sogenannten Scheidungsfolgesachen – Unterhalt, Zugewinnausgleich, Wohnungszuteilung etc. – werde ich ggf. dann bei Gericht die entsprechenden Anträge stellen. In einem Beratungsgespräch mit mir, können wir gemeinsam die für Sie noch relevanten Anträge ermitteln und diese Begehren verfolgen.

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Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren

Viele schrecken vor der Stellung eines Scheidungsantrags aufgrund der Befürchtung finanzieller Belastungen ab. Doch auch hier kann ich Ihnen Hilfe bieten. Auf Familienrecht in Essen spezialisierte Anwälte haben ggf. die Möglichkeit, für Sie Verfahrenskostenhilfe (kurz: VKH) zu beantragen. Hierfür werde ich auf einem entsprechenden Formular dem Familiengericht Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben. Das Gericht entscheidet anhand dieser Daten sodann vorab durch Beschluss, ob VKH bewilligt wird. Bedenken Sie bitte, dass Ihnen VKH grundsätzlich erst nach dem Trennungsjahr zusteht. Für weitergehende Informationen bzgl. der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsanwälte für Familienrecht in Essen. Gerne stehe ich Ihnen telefonisch zur Verfügung.

Scheidung bei Beziehern von Bürgergeld (ehemals ALG II / Hartz 4)

Es entstehen im Scheidungsverfahren keine Kosten für Bezieher von Bürgergeld (ehemals ALG II / Hartz 4).

Sofern Sie ALG II (Hartz IV) beziehen, werde ich für Sie Verfahrenskostenhilfe geltend machen und sämtliche Kosten mit der Staatskasse abrechnen. Hierfür benötige ich lediglich Ihren Hartz-4-Bescheid, den ich hier vor Ort kopiere. Bringen Sie diesen also bitte zu unserem Beratungsgespräch mit. Ich werde sodann für Sie alles weitere veranlassen. Ein gerichtlicher Beratungsschein oder ähnliches ist nicht notwendig. Beachten Sie jedoch bitte, dass Ihnen Verfahrenskostenhilfe erst nach abgelaufenem Trennungsjahr zusteht. Für weitergehende Informationen, rufen Sie uns einfach an unter der Telefonnummer 0201/ 272 888.

Trennungsunterhalt

Eine der wohl wichtigsten Fragen in Bezug auf das Scheidungsrecht befasst sich damit, unter welchen Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden kann. Dabei muss eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen dem Trennungsunterhalt im ersten Trennungsjahr und der Unterhaltsverpflichtung nach Beendigung der Ehe erfolgen. Im ersten Trennungsjahr bedarf es nach § 1361 BGB noch keinem besonderen Grund zur Unterhaltspflicht. Von der unterhaltsberechtigten Person wird in diesem ersten Jahr noch nicht die Aufnahme einer Berufstätigkeit verlangt. Wir Juristen nennen daher dieses erste Trennungsjahr auch das „Sofajahr“ – ein Jahr, dass – wie böse Zungen behaupten – getrennte Ehefrauen gemütlich auf dem Sofa verbringen können.

Erst nach Ablauf des ersten Trennungsjahres besteht die Obliegenheitsverpflichtung des geringer verdienenden Ehegatten zur Suche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Die Unterhaltsbedürftigkeit, sowie die Höhe des zu entrichtenden Unterhalts bemessen sich nach den gleichen Voraussetzungen wie für den Scheidungsunterhalt. So muss beispielsweise die getrennt lebende Mutter, die die Aufsicht über ein dreijähriges Kind führt, auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres nicht erwerbstätig werden.

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Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich ist nach einer Scheidung jede der Parteien verantwortlich, selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt besteht daher nur, wenn mindestens einer der sieben Unterhaltstatbestände vorliegt:

Unterhalt wegen

  • Kindesbetreuung nach § 1570 BGB
  • Alters nach § 1571 BGB
  • Krankheit nach § 1572 BGB
  • Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nach § 1575 BGB
  • Arbeitslosigkeit nach § 1573 I BGB
  • zu geringer eigener Einkünfte nach § 1573 II BGB
  • der sog. Billigkeitsgründe nach § 1576 BGB

Aufgrund der Komplexität der einzelnen Unterhaltsanspruchsgrundlagen im Familienrecht muss ich leider an dieser Stelle auf eine ausführliche Erläuterung der einzelnen Unterhaltstatbestände verzichten; ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht ist gerade bei komplizierten Sachlagen unabdingbar. Bei einem ersten Gespräch in meiner Anwaltskanzlei für Familienrecht in Essen werde ich jedoch bei umfassender Würdigung Ihres Einzelfalles bereits erste Einschätzungen bezüglich etwaiger Unterhaltsansprüche im Rahmen der Scheidungsfolgesachen treffen. Für Fragen stehe ich Ihnen hier gerne zu Verfügung unter.

Zahlen Sie zu viel Unterhalt? Fragen Sie Ihren Anwalt für Familienrecht in Essen

Seit einer einschneidenden Änderung im Familienrecht durch den Gesetzgeber am 1.1.2008 können nach § 1578b BGB alle nachehelichen Unterhaltsansprüche der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden. Dazu müssen Umstände vorliegen, nach denen eine am ehelichen Lebensstandard orientierte Berechnung „unbillig“ wäre. Dies ist dann der Fall, wenn eine solche Berechnung dem natürlichen Empfinden für Gerechtigkeit widersprechen würde, z.B. weil der Unterhaltszahler unverhältnismäßig durch die Zahlungspflicht belastet wird. Ferner ist der Unterhaltsanspruch gem. § 1579 BGB herabzusetzen, zu begrenzen oder im äußersten Fall sogar ganz zu versagen, wenn der Anspruchsteller

  • nur kurz mit der anderen Partei verheiratet war.
  • in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
  • sich eines schweren Verbrechens gegen den Unterhaltspflichtigen strafbar gemacht hat.
  • seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
  • sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen mutwillig hinweggesetzt hat.
  • vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
  • ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zu verantworten hat.
  • ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die zuvor genannten Gründe.

Dabei ist jedoch durchweg zu berücksichtigen, dass selbst beim Vorliegen eines oder mehrerer Unterhaltsgründe dieses Kataloges, der Anspruch verwirkt sein kann. Denn die Belange gemeinschaftlicher Kinder gehen immer vor – soll heißen:

Unterhaltszahlungen für gemeinschaftliche Kinder können durch das Fehlverhalten der Eltern nicht berührt werden.

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Kindesunterhalt

Grundsätzlich gilt: Sie sind Ihren Kindern gegenüber stets unterhaltspflichtig! Für minderjährige Kinder müssen beide Elternteile aufkommen. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern bewusst nicht zwischen ehelichen und unehelich geborenen Kindern. Denn diese Differenzierung ist im Zuge der Gleichberechtigung bereits seit langem aufgehoben worden. Neu ist jedoch seit der Unterhaltsreform vom 1.1.2008, dass Kindern inzwischen den absoluten Vorrang gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten – beispielsweise der Ex-Frau – haben.

In der Praxis sieht es dann regelmäßig so aus, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Unterhaltspflicht nachkommt, indem er es betreut, versorgt und erzieht. Somit leistet der betreuende Elternteil den sog. „Betreuungsunterhalt“, der andere Elternteil den sog. „Barunterhalt“ in Form einer monatlichen Geldzahlung. Von dieser Regelung gibt es jedoch einige Ausnahmen, auf die ich an dieser Stelle aber nicht umfassend eingehen kann. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Beurteilung Ihres Einzelfalles an einen der Essener Rechtsanwälte für Familienrecht oder direkt an meine Kanzlei für Familienrecht in Essen.

Höhe des Unterhalts

Eine wichtige Frage befasst sich mit der Höhe des zu leistenden Kindesunterhalts. Um dabei eventuellen Komplikationen entgegen zu wirken, wurde die sog. Düsseldorfer Tabelle erlassen. Nach dieser Tabelle richtet sich bundesweit die Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts. Sie ermittelt die Anspruchshöhe auf Basis des bereinigten Nettoeinkommens des Zahlungsverpflichteten im Zusammenhang mit dem Kindesalter.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden sie hier (Stand 01.01.2024)

Zur Ermittlung ist das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen. Ferner sind in den Unterhaltsbeträgen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

Überdies gibt es einige weitere den Unterhaltsanspruch beeinflussende Faktoren. So hat sich der Unterhaltsberechtigte beispielsweise eigenes Vermögen anrechnen zu lassen. Auch gibt es Sonderbestimmungen, wenn ein Unterhaltspflichtiger Elternteil mehrfachen Unterhaltsansprüchen ausgesetzt ist, welchen er als Zahler nicht nachkommen kann. Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen darf in diesem Fall nicht unterschritten werden. Dieser Selbstbehalt beträgt seit dem 01.01.2015 bei nicht erwerbstätigen 880,00€ mtl., bei erwerbstätigen 1.080,00€ mtl. Außerdem entstehen u.U. außerordentliche Kosten für Sonderbedarf des Kindes, wie beispielsweise für die Anschaffung eines Musikinstruments oder spezieller Bettwäsche bei einer Hausstaubmilbenallergie.

Weitergehende Informationen zum erhöhten Selbstbehalt seit der Düsseldorfer Tabelle des Jahres 2015 gibt es in meinem Blogeintrag hier.

Bitte vereinbaren Sie für eine umfassende Beurteilung der Unterhaltssituation einen Termin mit einem Anwalt für Familienrecht in Essen bzw. Scheidungsanwalt in Essen.

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Die gemeinsame Immobilie

Wenn nach der Scheidung einer der beiden Ehepartner in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben möchte, wird es mitunter problematisch. Die hohen Kosten der Eigenheimfinanzierung stellen regelmäßig eine unverhältnismäßig hohe Belastung dar, was dazu führt, dass die gemeinsame Immobilie in den meisten Fällen verkauft werden muss.

Dennoch kommt es vor, dass einer der Ehepartner in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben möchte. Dies wirkt sich auch auf die Unterhaltsberechnung aus. Sofern der Unterhaltspflichtige Zinsen und Tilgung für die Immobilie zahlt, werden bei ihm nur noch die Zinsen einkommensmindernd berücksichtigt. In einer solchen Fallkonstellation kann ich Ihnen als erfahrener Scheidungsanwalt und Anwalt Familienrecht Essen raten: Es ist besser, sich gemeinsam an einen Tisch zu setzen und nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Dies ist für alle Beteiligten zielführender als um jeden Cent Unterhalt vor Gericht zu kämpfen.

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Sorgerecht bei nicht ehelichen Kindern

Der Mutter eines nicht ehelichen Kindes steht gem. § 1626a II BGB grundsätzlich das alleinige Sorgerecht zu. Ausschließlich Sie hat sowohl die Pflicht als auch das Recht, das Kind zu pflegen, zu betreuen und zu erziehen.

Wenn Sie eine eine alleinerziehende Mutter sind, greift Ihnen das Jugendamt jedoch gerne unter die Arme. Denn Sie haben einen Anspruch auf staatliche Hilfe durch das Jugendamt. Hierfür stelle ich als Ihr Rechtsanwalt einen entsprechenden Antrag, der auch die Vaterschaftsermittlung sowie die Unterhaltssicherung umfasst. Meine Kosten rechne ich in diesen Fällen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe mit der Landeskasse ab, sodass Sie für meine Tätigkeit nicht zahlen müssen.

Ein gemeinsames Sorgerecht ist außerdem durch eine Sorgerechtserklärung möglich. Dies setzt jedoch das Einverständnis der Kindsmutter voraus, sofern diese sich nicht – z.B. bedingt durch Drogenmissbrauch- dem Kind gegenüber schädigend verhält.

Gemeinsames Sorgerecht bedeutet nicht, dass beide Elternteile zusammenleben müssen. Beide Elternteile können getrennt leben und sogar einen neuen Partner heiraten. Durch diesen Terminus wird nur zum Ausdruck gebracht, dass beide Elternteile die Sorge über ihr Kind ausüben dürfen.

Umgangsrecht

Auch wenn die Eltern sich getrennt habe oder sogar nie eine häusliche Gemeinschaft bestand, hat der Vater ein gesetzliches Umgangsrecht aus § 1684 I BGB. Außerdem haben neben den Eltern auch weitere Bezugspersonen gem. § 1685 BGB einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind, so zum Beispiel Großeltern, Geschwister, Stief- und Pflegeeltern, sofern Sie mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben. Kein Umgangsrecht hat jedoch der nicht eheliche Partner der Kindsmutter, der auch nicht biologischer Vater des Kindes ist.

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Verheiratet oder unverheiratet

Gerade im Vermögensbereich macht der Gesetzgeber eklatante Unterschiede zwischen unverheirateten Paaren und Ehepaaren. Wer sich entscheidet, ohne Trauschein mit dem Partner in einer gemeinsamen Wohnung zu leben und einen gemeinsamen Haushalt zu führen, entscheidet sich nach Auffassung der Gerichte ganz bewusst gegen die eheliche Lebensform. Obgleich die Unterschiede zwischen dem nicht ehelichen und dem ehelichen Zusammenleben immer weiter schwinden, gibt es bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – sofern keine gemeinsamen Kinder zu versorgen sind – keinen

  • Anspruch auf Unterhalt.
  • Zugewinnausgleich.
  • gesetzlichen Erbanspruch.
  • Ausgleich bei den Altersversorgungsansprüchen.

Dies gilt im Übrigen ebenso für homosexuelle Partnerschaften sofern diese keine „eingetragenen Lebensgemeinschaften“ sind.

Bei der Trennung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gibt es – genau wie bei der ehelichen Trennung – zumeist Streitigkeiten über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens sowie der während der gemeinsamen Zeit eingegangenen Schulden. Grundsätzlich gehören zum gemeinsamen Hausrat nicht nur die Wohnungseinrichtung, Bücher und Geschirr, sondern auch der von beiden Partnern gemeinsam genutzte PKW. Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch dienen, wie Kleider oder Schmuck gehören nicht zum Hausrat. Darunter fallen ebenfalls Gegenstände, die ein Ehepartner zur Erbringung seiner Arbeitsleistung benötigt. Bei der Trennung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gilt grundsätzlich:

Alles, was Sie zum Einzug in die Wohnung mitgebracht haben, bleibt Ihr Eigentum. Daran ändert auch die Mitbenutzung durch den Partner nichts.

An solchen Gegenständen, die beide Partner gemeinsam gekauft und aus der gemeinsamen Kasse bezahlt haben, erlangen beide gleichermaßen Eigentum. Dies gilt klassischerweise für die gemeinsame Urlaubsreise oder auch für wohnungsbezogene Anschaffungen, wie eine neue Couch oder Küchenzeile.

Verwahren Sie die Kassenbelege der von Ihnen gekauften Gegenstände nach Möglichkeit gewissenhaft auf. Dies wird Ihnen bei einer Trennung den Eigentumsnachweis vereinfachen. Gegebenenfalls empfiehlt sich auch das gemeinsame Anlegen einer Inventarliste des gemeinsamen Sachvermögens.
Schulden und Immobilien bei der Trennung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Bei Immobilien gilt grundsätzlich das Selbe wie beim Hausrat: Jeder kann beanspruchen, was ihm gehört, ohne das der Partner für dessen finanziellen Beitrag zur Immobilie einen Ausgleich schuldet. Dennoch lassen die Gerichte in dieser Konstellation häufig Ausgleichansprüche zu, wenn ein Partner zwar nicht Eigentümer der Immobilie ist, diese jedoch mitfinanziert hat. Ähnlich verhält es sich mit Schulden, die für gemeinsame Anschaffungen während der Zeit des unehelichen Zusammenlebens aufgenommen wurden. Auch hier haftet jeder nur für die Schulden, die er selbst als Kreditnehmer aufgenommen hat; einen gesetzlichen Ausgleich im Trennungsfall gibt es nicht!

Anders verhält es sich bei gemeinschaftlich aufgenommenen Schulden. Ist beispielsweise das gemeinsame Konto überzogen, darf die Bank nach § 421 BGB von beiden Schuldnern Tilgung des Gesamtbetrages verlangen, sodass beide Partner gesamtschuldnerisch gegenüber der Bank haften. Regelmäßig halten sich die Banken hier an den zahlungskräftigeren Schuldner.

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Häufige Fragen im Familienrecht

Im nachfolgenden haben wir abschließend einige der häufigsten Fragen zusammengestellt, die uns von unserem Mandanten in unserer Kanzlei für Familienrecht in Essen gestellt werden. Wenn sie schnelle Antworten auf brennende Fragen suchen, werden sie hier sicherlich fündig.

Kann man Kurzehen annullieren?

Es ist ein weit verbreitetes Gerücht, dass Kurzehen keine richtige Geltung entfalten und deshalb einfach wieder annullierbar sind. Richtig ist jedoch, dass keine Blitzscheidung erfolgen kann, auch wenn bereits ein Tag nach der Eheschließung feststeht, dass der gewählte Partner doch nicht der Richtige ist. Denn für alle Scheidungen gelten die gleichen Anforderungen, unabhängig von der Dauer der Ehe. Voraussetzung für eine Scheidung ist gem. §1565 BGB das Scheitern der Ehe. Ein Scheitern wird erst dann unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben. Das bedeutet, dass auch bei einer Kurzehe grs. ein Trennungsjahr eingehalten werden muss. Eine Ausnahme kann nur erfolgen, wenn ein sog. Härtefall vorliegt und es für einen Ehegatten unzumutbar ist, mit dem anderen Ehegatten zusammen zu leben. Dieser Grund muss dafür in der Person des anderen Ehegatten liegen. So stellen zum Bespiel Gewalttätigkeiten oder Alkoholmissbrauch einen solchen Härtefall dar. Das Vorliegen eines solchen Härtefalls muss jedoch überzeugend vor Gericht dargestellt werden, weshalb für solche Fälle die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Familienrecht in Essen erforderlich ist.

Gehört die Hälfte des Vermögens meines Ehepartners mir?

Es bestehen mehrere Möglichkeiten, um die Güterverteilung in einer Ehe zu regeln. Der gesetzliche Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft. Diese Gemeinschaft besteht immer dann, wenn die Eheleute nicht ausdrücklich eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart haben. Bei der Gütergemeinschaft erwerben die Ehepartner an dem Vermögen, das sie während der Ehe erwirtschaften, kein Miteigentum. Wird die Ehe geschieden, erfolgt gem. § 1363 BGB ein Zugewinnausgleich, bei dem das während der Ehe erworbene Vermögen gerecht auf die Ehepartner aufgeteilt wird. Das Vermögen, welches die Ehepartner schon vor Eingehung der Ehe besessen haben, bleibt davon jedoch unberührt. Auch Erbschaften, die während der Ehe erworben werden, bleiben von dem Zugewinnausgleich unberührt und stehen dem anderen Ehegatten ebenfalls nicht zu.

Muss ich für die Schulden meines Ehepartners aufkommen?

Auch dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, der manche Eheleute sogar davon abhält, einen Scheidungsantrag zu stellen. Richtig ist jedoch, dass nach der Scheidung keine Pflicht besteht, die Schulden des Ehepartners zu begleichen. Denn jeder haftet für seine eigenen Verbindlichkeiten. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Geschäfte zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs. Nach § 1357 BGB sind dies solche Geschäfte, die der Erhaltung der Grundversorgung dienen, wie z.B. Lebensmitteleinkäufe. Bei diesen Geschäften haften beide Ehegatten gemeinschaftlich.

Kann eine Scheidung auch ohne Anwalt erfolgen?

Selbst wenn sich beide Ehegatten einig sind, besteht für die Stellung eines Scheidungsantrags Anwaltszwang. Dies dient dazu, überflüssige Anträge zu vermeiden und so die Gerichte nicht unnötig zu belasten. Denn ein Anwalt kann vorweg beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits vorliegen.
Außerdem können sich die Ehegatten nicht von dem gleichen Anwalt vertreten lassen. Jeder Anwalt kann vor Gericht nur eine Partei, nicht jedoch gleichzeitig die gegnerische Partei vertreten.

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Kann die Ehe auch ohne meine Zustimmung geschieden werden?

Auch diese Aussage ist nicht richtig. Es genügt, wenn der Antrag auf Ehescheidung von einer Person gestellt wird. Dabei muss sie von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Von der Zustimmung des anderen hängt die Scheidung daher nicht ab, solange das Scheitern der Ehe glaubwürdig vorgetragen wird. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen kann Ihnen bei der Glaubhaftmachung des Scheiterns behilflich sein. Denn ein solcher Antrag muss Gründe enthalten, die das Familiengericht überzeugen.

Wohnen die Kinder automatisch bei der Mutter?

Vor allem Mütter glauben häufig, dass sie einen Anspruch darauf hätten, die Kinder in ihrer Wohnung zu behalten. Denn schließlich sind es meistens die Mütter, die zu hause bleiben und die Kinder großziehen. Grundsätzlich besteht jedoch ein gemeinsames Sorgerecht für die Kinder, sodass nach einer Trennung beide Elternteile Rechte und Pflichten in Bezug auf die Kinder haben. Daher kann sich eine Mutter nicht darauf verlassen, dass die Kinder bei ihr wohnen bleiben. Es entscheidet vielmehr das jeweilige Gericht im Einzelfall, an welchem Ort die Kinder wohnen werden. Daher sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen vertreten lassen, um ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Sollte der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen die Scheidung beantragen?

Viele gehen davon aus, dass die Scheidung für beide billiger ist, wenn derjenige mit dem geringeren Einkommen den Antrag stellt. Zur Berechnung der entstehenden Kosten der Scheidung wird jedoch das Einkommen beider Ehepartner zugrunde gelegt. Es macht daher keinen Unterschied, welcher Ehepartner den Antrag einreicht.

Reicht es aus, wenn ich mich von meinem Ehepartner trenne? Ist eine Scheidung vielleicht gar nicht notwendig?

Eine Trennung ist zwar grds. auch ohne Scheidung möglich. Jedoch ist diese Alternative nicht kostengünstiger. Wenn kein Scheidungsantrag eingereicht wird, so werden alle weiteren Einkünfte, mit in den Zugewinnausgleich gerechnet. Das bedeutet, dass bei einer späteren Scheidung dem ehemaligen Ehepartner auch mehr Vermögen zusteht.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine neue Ehe nur geschlossen werden kann, nachdem die vorherige Ehe geschieden worden ist.
Zusätzlich besteht im Falle eines Erbfalls für den anderen Ehegatten ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch an dem Vermögen des Erblassers. Dieser bleibt auch bestehen, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Ein reines getrennt leben reicht folglich nicht aus, um wirtschaftliche Folgen zu vermeiden.

Rechtsanwältin Arbeitsrecht Essen

Gibt es Unterhalt nur bis zum 27. Lebensjahr?

Grundsätzlich ist es richtig, dass die Verpflichtung zum Unterhalt nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs besteht. Dies gilt jedoch nicht, soweit noch keine erste Ausbildung abgeschlossen wurde. Befindet sich das Kind z.B. noch im 1. Studium, muss auch über das 27. Lebensjahr hinaus Unterhalt geleistet werden. Aber auch diese Unterhaltsverpflichtung gilt nicht unbeschränkt. Wurden bereits mehrere Ausbildungen abgebrochen, kann der Unterhalt nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, dass noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber sieht für die Aufrechterhaltung die Möglichkeit vor, eine Ausbildung abzubrechen und sich umzuorientieren. Bei weiteren Abbrüchen muss das Kind seinen Lebensstandard selbst finanzieren. Suchen sie daher bei Unsicherheiten über das Bestehen einer Unterhaltspflicht einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen auf.

Endet meine Unterhaltspflicht, wenn mein Ex-Partner einen neuen Lebensgefährten hat?

Selbstverständlich möchten ehemalige Ehepartner nicht die neue Beziehung der getrennten Ehefrau finanzieren. Dennoch besteht die Unterhaltspflicht so lange fort, bis sich der Ex-Partner wieder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft befindet. Von einer solchen kann frühestens ausgegangen werden, wenn die neue Partnerschaft bereits ein Jahr besteht. Nur dann kann eine Unterhaltspflicht entfallen. Der neue Partner muss zusätzlich über ein so hohes Einkommen verfügen, dass der Unterhaltsbedarf gedeckt ist. Zurückführen lässt sich diese lange Unterhaltspflicht darauf, dass in einer Ehe häufig einer der Partner nicht in Vollzeit arbeitet, um den Haushalt zu führen oder die Kinder zu versorgen. Daher muss den Partnern zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden, wieder richtig in das Berufsleben einzusteigen und finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Die Ehepartner sollen nicht aus Angst vor dem finanziellen Ruin von der Geltendmachung der Scheidung abgehalten werden.

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Muss man seinem Ehepartner auch länger als drei Jahre Unterhalt zahlen?

Viele wissen nicht, dass sie überhaupt einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben. Dessen Bestehen ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Dazu zählen etwa die ehebedingten Nachteile bzgl. der Berufstätigkeit oder die Betreuung der Kinder. Der Unterhalt ist daher nicht auf drei Jahre begrenzt. Stattdessen muss das Familiengericht im Einzelfall entscheiden, wem für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Unterhalt geleistet werden muss. Im Falle einer Scheidung kann dies häufig zu emotionalen Auseinandersetzungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern führen. Daher ist es ratsam eine objektive Meinung eines Anwalts für Familienrecht einzuholen, der abschätzen kann, welches Vorgehen ratsam ist und Ihre Rechte effektiv durchsetzen kann.

Beiträge aus dem Familienrecht

Eine Übersicht über das Familienrecht

Das Familienrecht ist ein zentraler Bereich des Rechtssystems, der die rechtlichen Beziehungen zwischen Familienmitgliedern regelt. Dieses vielschichtige Rechtsgebiet betrifft Themen wie Ehe, Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt und Adoption. In diesem Blogbeitrag [...]