Heimunterbringung der Eltern
Wer trägt die Kosten?
Viele Senioren verbringen ihre letzten Tage gemeinsam mit anderen Senioren in einem Altersheim. Doch wer trägt die Kosten für die Unterbringung und wie weit reicht die Beteiligung der Sozialversicherung? Als Anwalt für Familienrecht in Essen stehen ich Ihnen zu allen Fragen bezüglich der Finanzierung des Heimaufenthalts gerne beratend zur Seite.
Inhaltsverzeichnis
Wenn die Altersvorsorge nicht ausreicht
Abhängig von dem Standard der Unterkunft betragen die Kosten selbst für einen Platz bei mittlerer Pflegestufe bereits bis zu 3.500 €. Diese hohen Kosten kann die Pflegeversicherung nur teilweise abdecken. Alle darüber hinaus gehenden Kosten hat der Heimbewohner selbst oder der Ehepartner zu zahlen. Für den Fall, dass nicht genug Vermögen zur Finanzierung besteht, sind die erwachsenen Kinder zur Begleichung des restlichen Betrags verpflichtet. In jedem Fall empfiehlt es sich einen Anwalt für Familienrecht in Essen aufzusuchen, um auch im Verhältnis zu Geschwistern die richtige Höhe der Beteiligung ermitteln zu können.
Wie bestimmt sich die Höhe des zu leistenden Beitrags?
Die Höhe des vom Sozialamt getragenen Beitrags bestimmt sich nach dem Bedarf Ihrer Eltern. Dieser ist abhängig von den Kosten für das jeweilige Heim, einem zusätzlichen Betrag für Taschengeld und weiteren Beihilfen, wenn einmalige Anschaffungen getätigt werden müssen. Die Kosten für die Heimunterbringen können je nach Heim stark variieren. Dennoch besteht für die Eltern nicht die Verpflichtung sich für ein günstiges Heim zu entscheiden. Dies kann für Sie als zur Finanzierung verpflichtetes Kind eine erhöhte Zahlungspflicht begründen. Doch als Anwalt für Familienrecht kann ich Ihnen versichern, dass die hohen Kosten nicht auf Sie abgewälzt werden dürfen. Kennen Sie ein näher gelegenes, günstigeres Heim, dann dürfen Sie ihre Mitwirkung nach den Kosten für das günstigere Heim ausrichten.
Was müssen die pflegebedürftigen Eltern selbst einbringen?
Zunächst lässt sich festhalten, dass die Eltern soweit wie möglich selbst für die Kosten aufkommen müssen. Überwiegend kann die Finanzierung aus Renteneinkünften und Pensionen gewonnen werden. Hinzu kommen die Leistungen der Pflegeversicherungen, die sich nach dem Bedürfnis der medizinischen Versorgung richten und unabhängig vom Einkommen ausgezahlt werden. So erhält ein Heimbewohner mit einem Pflegebedarf von ca. 1,5 Stunden täglich und der Pflegestufe I eine Leistung in Höhe von 1.023 €. In Härtefallen mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand kann der Pflegebedarf bereits 1825 € betragen. Falls Sie mit der von der Krankenkasse bestimmten Pflegestufe nicht einverstanden sind, dann suchen Sie mich in meiner Anwaltskanzlei in Essen auf. Als Anwalt für Familienrecht kann ich in Ihrem Namen Akteneinsicht einfordern, um so die Begründung für die Pflegestufe zu erfahren und entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
Welche Vermögenswerte werden berücksichtigt?
Grundsätzlich muss vorhandenes Barvermögen der Eltern zur Finanzierung verwendet werden. Es besteht jedoch das Recht der pflegebedürftigen Eltern auf jeweils einen „Notgroschen“ bis zur Höhe von 2.600 €. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Verwertung von Immobilien im Eigentum des pflegebedürftigen Elternteils. Für den Fall, dass noch beide Elternteile leben und nur einer pflegebedürftig ist, während der andere Elternteil die Immobilie noch bewohnt, muss keine Verwertung des Eigenheims erfolgen.
Welche Auswirkungen haben Schenkungen auf das Vermögen?
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Ihre Eltern im Laufe ihres Lebens Schenkungen tätigen, die sich auf den Umfang des Vermögens auswirken. Weisen diese Schenkungen einen solchen Umfang auf, dass die Beiträge für den Heimaufenthalt nicht mehr vollständig finanziert werden können, kann für Sie ein Rückforderungsanspruch bestehen, den ich als Anwalt für Familienrecht gerne für Sie durchsetze. Ein solcher kann wegen Verarmung des Schenkers aus § 528 BGB erfolgen.
Beachten Sie, dass im Fall von Schenkungen, die Immobilien betreffen, keine Herausgabeverpflichtung besteht. Stattdessen muss eine monatliche Unterhaltszahlung erbracht werden, bis der Wert des Hauses finanziert worden ist. Als Anwalt für Familienrecht rate ich Ihnen dringend, dass sie im Fall der Übertragung einer Immobilie durch Ihre Eltern notariell keine Schenkung beurkunden lassen.
Wann sind die Kinder zahlungspflichtig?
Wenn das Vermögen der pflegebedürftigen Eltern nicht genügt, übernimmt zunächst das Sozialamt die Unterhaltsleistung. In diesem Fall geht jedoch der Anspruch auf den Sozialhilfeleister gem. § 94 SGB XII über. Als unterhaltspflichtige Person erhalten Sie eine sog. Überleitungsanzeige. Durch diese erfolgt eine Übertragung des Unterhaltsanspruchs der Eltern auf die Behörde, sodass diese die Ansprüche gegen Sie geltend machen kann. Weiterhin werden Sie aufgefordert eine Vermögensauskunft zu erteilen. Dieser Aufforderung sollten Sie auch nachgehen, um möglichen Vollstreckungsmaßnahmen zu entgehen. Das Sozialamt benötigt dann eine gewisse Zeit, um den Sachverhalt zu bearbeiten.
Als Anwalt für Familienrecht in Essen rate ich Ihnen dringend, selbst keine Anfragen bezüglich des Sachstands bei der Behörde zu stellen. Denn für den Fall, dass sich das Sozialamt über ein Jahr nicht mit ihrem Fall beschäftigt, kann eine Verwirkung der Ansprüche der Behörde eintreten.
Wie wird die Leistungsfähigkeit ermittelt?
Der Anteil der von Ihnen zu tragenden Kosten wird anhand der Leistungsfähigkeit ermittelt.
Feststellung des relevanten Einkommens
Dazu muss zunächst festgestellt werden, wie hoch das relevante Einkommen ist. Abgestellt wird auf das jeweilige Nettoeinkommen und berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten werden abgezogen. Wie andere bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, ist nicht immer einfach festzustellen. Wenden Sie sich daher bei Fragen bzgl. Schuldverbindlichkeiten oder Vorsorgeverpflichtungen gerne an meine Anwaltskanzlei in Essen Rüttenscheid.
Grundsätzlich lässt sich jedoch festhalten, dass Verbindlichkeiten, die bereits vor Entstehung der Unterhaltsverpflichtung entstanden sind, von dem bestehenden Einkommen abzuziehen sind. Anderes gilt, wenn die Verbindlichkeit erst begründet wird, wenn schon die Unterhaltsverpflichtung besteht. Dann wird der Betrag nicht vom relevanten Einkommen abgezogen.
Eine Ausnahme davon besteht für unaufschiebbare Vermögensaufwendungen.
Als Anwalt für Familienrecht in Essen weise ich Sie auch gerne auf die Besonderheiten bzgl. des Eigentums an Immobilien hin. Denn bei diesen muss der Wohnvorteil mitberücksichtigt werden. Die Höhe dessen bestimmt sich danach, was bei einer Vermietung der Immobilie monatlich zu bezahlen wäre. Die Höchstgrenze des anzurechnenden Betrags liegt nach neuster Rechtsprechung jedoch bei 800 € pro Haushalt.
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt für Familienrecht rate ich Ihnen dringend, alle Vermögensausgaben anzugeben, die einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten.
Abzug anderer Unterhaltsleistungen
Wenn Sie neben Ihren Eltern noch anderen Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, wird dies auch bei der Ermittlung Ihrer Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Zu diesen Personen können unterhaltsbedürftige Kinder und Ehegatten gehören. Darüber hinaus ist der sog. Selbstbehalt relevant. Dieser Unterhalt für den eigenen Bedarf wird ebenfalls wird ebenfalls einkommensmindernd berücksichtigt. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbsterhalt monatlich 1.400 € zuzüglich der Hälfte des eigenen darüberhinausgehenden Einkommens.
Als Anwalt für Familienrecht in Essen rate ich Ihnen zudem unbedingt anzugeben, falls ihre monatliche Miete einen Betrag von 450 € übersteigt. Denn dieser Betrag wurde bei der Berechnung des Selbsterhalts zu Grunde gelegt. Eine höhere zu errichtende Miete wirkt sich daher positiv für Sie bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit aus.
Die konkrete Berechnung
Wie erfolgt nun die konkrete Berechnung der Leistungsfähigkeit durch die Sozialämter?
Nachdem festgestellt wurde welche Beträge einkommensmindernd durch andere Unterhaltsverpflichtungen abgezogen werden müssen, wird der so ermittelte Betrag halbiert. Der verbleibende Betrag stellt die Höhe der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihren Eltern dar.
Wie wird die Unterhaltspflicht aufgeteilt?
Wenn mehrere unterhaltspflichtige Angehörige existieren, muss eine gerechte Aufteilung der zu leistenden Beiträge erfolgen. Besuchen Sie mich gerne in meiner Anwaltskanzlei in Essen, um familiäre Konflikte zu vermeiden und die richtige quotale Aufteilung zu ermitteln.
Hat der im Heim untergebrachte Elternteil noch einen Ehegatten, so ist dieser vorrangig zur Leistung verpflichtet. Dies gilt selbst, wenn die Ehegatten getrennt leben oder geschieden sind. Das Sozialamt berücksichtigt das gesamte Vermögen beider Ehegatten, um den Unterhaltsbedarf zu decken. Erst wenn das Vermögen nicht genügt, sind auch die Kinder unterhaltspflichtig.
Im Verhältnis zu Geschwistern gilt eine anteilige Haftung nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Beachten Sie, dass Ihnen ein Anspruch auf Offenlegung der Vermögensverhältnisse der Geschwister zusteht. Denn nur so können Sie wirklich nachvollziehen, ob das Sozialamt eine korrekte Berechnung angestellt hat.
Wann entfällt die Zahlungspflicht?
Trotz bestehender Leistungsfähigkeit gibt es Situationen, in denen eine Zahlungspflicht minimiert werden kann. Mit meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt für Familienrecht in Essen, kann ich für Sie feststellen, ob ein Fall der sog. Verwirkung eingetreten ist.
Eine solche besteht immer dann, wenn der Elternteil Ihnen gegenüber eine Verfehlung begangen hat, die es für Sie unzumutbar macht, die finanziellen Leistungen aufzubringen. In Betracht kommen dazu familiäre Missbrauchsfälle. Überdies kann eine Verwirkung eintreten, wenn der pflegebedürftige Elternteil, durch unsittliches Verhalten selbst dafür Sorge getragen hat, dass er der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann. Beispielsfälle dafür wären Spiel- oder Trunksucht.
Ein Anspruch auf Unterhaltsleistung besteht auch dann nicht vollumfänglich, wenn Ihre Eltern ihrer Unterhaltspflicht ebenfalls nicht in voller Höhe nachgekommen sind. Dann kann auch von Ihnen nicht erwartet werden, die volle Leistung zu erbringen.
Wenn Sie unzufrieden mit der Entscheidung des Sozialamts sind, dann suchen Sie gerne meine Hilfe als Anwalt für Familienrecht. Denn alle Einwendungen, die Sie gegenüber dem Anspruch Ihrer Eltern haben, kann ich für Sie gerichtlich auch dem Anspruch des Sozialamts entgegenhalten.
Zudem muss das Sozialamt die bestehenden Ansprüche zeitnah geltend machen. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs erfolgt die Geltendmachung nicht mehr zeitnah, wenn ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bereits ein Jahr verstrichen ist. Das bedeutet, dass nach diesem Zeitraum keine Zahlungspflicht mehr gegenüber dem Sozialamt besteht. Ob und in welcher Höhe Sie zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, kann ich gerne mit Ihnen bei einem Besuch in meiner Anwaltskanzlei in Essen-Rüttenscheid klären.
Beiträge aus dem Familienrecht
Neues BGH-Urteil: Die Verknüpfung von Zugewinnausgleich und Umgangsrecht – Ein kritischer Wendepunkt
n einem wegweisenden Beschluss vom 31. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XII ZB 385/23 entschieden, dass die Regelung in einem gerichtlichen Vergleich, welche die Fälligkeit [...]
Die Rechte des Kindesvaters, wenn das Kind bei der Mutter lebt
Die Rechte und Pflichten eines Kindesvaters sind in vielen Ländern gesetzlich geregelt und sollen das Wohl des Kindes gewährleisten. Auch wenn das Kind bei der Mutter lebt, haben Kindesväter [...]
Kindesunterhalt: Die Verantwortung, die Eltern teilen
Kindesunterhalt ist ein zentrales Thema im Familienrecht, das die finanzielle Unterstützung von Kindern durch ihre Eltern regelt. Dieser Beitrag bietet einen kurzen Überblick über die Grundlagen des Kindesunterhalts und [...]
Eine Übersicht über das Familienrecht
Das Familienrecht ist ein zentraler Bereich des Rechtssystems, der die rechtlichen Beziehungen zwischen Familienmitgliedern regelt. Dieses vielschichtige Rechtsgebiet betrifft Themen wie Ehe, Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt und Adoption. In diesem Blogbeitrag [...]