Das Ermittlungsverfahren
Bevor es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen kann, müssen im deutschen Strafrecht einige Verfahrensschritte durchlaufen werden. Die Vorschriften für das Strafverfahren sind in der Strafprozessordnung geregelt.
Das deutsche Strafverfahren ist unterteilt in das sog. Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, wobei sich das Erkenntnisverfahren erneut in das Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren aufteilen lässt.
Bei spezifischen Fragen rund um das Thema Ermittlungsverfahren, stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung als Anwalt für Strafrecht gerne beratend zur Seite.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Im deutschen Strafrecht gilt das sog. Legalitätsprinzip. Gem. § 152 II StPO. Demnach ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller Straftaten einzuschreiten, sofern Anhaltspunkte für deren Begehung vorliegen.
Solche Anhaltspunkte können die Staatsanwaltschaft über verschiedene Wege erreichen. In Betracht kommen Strafanzeigen, die durch Betroffene oder andere Zeugen gestellt werden. Aber auch eigene Beobachtungen der Staatsanwaltschaft oder eines Polizeibeamten.
Besteht ein Anfangsverdacht, dass eine Straftat begangen wurde, leitet die Staatsanwaltschaft gem. § 160 StPO das Ermittlungsverfahren ein. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann formlos durch Beginn der Beweisaufnahme, wie eine Zeugenvernehmung am Tatort erfolgen. Neben der Staatsanwaltschaft haben auch die übrigen Strafverfolgungsbehörden das „Recht des ersten Zugriffs“ und dürfen die Ermittlungen einleiten.
Besonders problematisch ist die Frage, ob ein Polizist oder ein Staatsanwalt verpflichtet ist auch dann gegen Straftaten einzuschreiten, wenn sie außerdienstlich Kenntnis von dieser erhalten. Beispielsweise beim abendlichen Besuch in einer Gaststätte. Die Rechtsprechung differenziert in diesem Fall nach der schwere der Tat. Nur bei gravierenden Straftaten besteht eine Pflicht der Beamten, die in Betracht kommenden Straftaten zu verfolgen.
In diesem Verfahrensstadium werden Personen, die als Täter in Betracht kommen noch als „Beschuldigte“ bezeichnet.
Durchführung der Ermittlungen
Die Staatsanwaltschaft wird auch als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ bezeichnet, denn ihr obliegt die Durchführung der Beweiserhebung. Entweder durch eigene Ermittlungen oder den Einsatz anderer Strafverfolgungsbehörden.
Ein wichtiger Bestandteil der Beweiserhebung ist die Vernehmung des Beschuldigten. Äußerst wichtig ist dabei die Belehrung, die vor der Vernehmung zu erfolgen hat. Denn als Beschuldigter müssen Sie nicht nur über Ihr Recht zu Schweigen, sondern auch über den Anspruch einer Anwaltskonsultation belehrt werden, § 136 Abs. 1 StPO. Nach der jüngst geänderten Rechtslage sind dem Beschuldigten darüber hinaus Informationen zur Verfügung zu stellen, die sicherstellen, einen geeigneten Verteidiger zu finden. Sollten Sie daher einen Strafverteidiger benötigen, dann kontaktieren sich mich jederzeit in meiner Anwaltskanzlei für Strafrecht in Essen.
Ein weiteres Mittel zur Beweiserhebung ist die Zeugenbefragung. Auch diese müssen zuvor ordnungsgemäß über ihre Aussageverweigerungsrechte belehrt werden. Denn gerade bei einer fehlerhaften Belehrung dürfen Aussagen häufig wegen eines Beweisverwertungsverbots nicht vor Gericht verwendet werden. Deshalb ist es immer ratsam im Fall einer Vorladung zu einer Zeugenvernehmung, die Hilfe eines Rechtsanwalts für Strafrecht in Essen in Anspruch zu nehmen.
Häufig ist es zudem unvermeidlich den Beschuldigten in sogenannte Untersuchungshaft zu nehmen, um eine mögliche Flucht auszuschließen oder Vernichtung von Beweismitteln zu unterbinden. Eine solche U-Haft ist jedoch nur mit richterlicher Anordnung erlaubt.
Im Fall einer Untersuchungshaft sollten Sie umgehend mich als Strafverteidiger in Essen konsultieren, damit ich den Beschuldigten in der JVA besuchen kann. Mit meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt für Strafrecht in Essen werde ich eine erfolgreiche Strategie zur Strafverteidigung mit Ihnen entwickeln.
Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Das Ermittlungsverfahren kann nach Erhebung aller relevanten Beweise auf unterschiedliche Weise enden.
Anklageerhebung
Ist nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, also ein hinreichender Tatverdacht besteht, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Dazu wird eine Anklageschrift verfasst, in der alle Beweismittel festgehalten werden. Abhängig von der Schwere der vorgeworfenen Tat wird die Anklage vor dem Amts- oder Landgericht erhoben.
Bevor die Staatsanwaltschaft die Anklage erheben darf, muss sichergestellt worden sein, dass der Beschuldigte sein Recht auf rechtliches Gehör ausüben könnte. Konsultieren Sie mich daher in diesem Fall als Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht in Essen, damit ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen kann.
Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Wenn die Ermittlungen nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht geführt haben, wird das Verfahren eingestellt. Neben dem Fehlenden ausreichender Beweise, können zahlreiche andere Gründe zu einer Einstellung führen. Wenn Sie mich als Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht in Essen mit Ihrem Mandat betrauen, kann ich alle für Sie möglichen Verfahrenshindernisse untersuchen. Insbesondere wenn notwendige Strafanträge nicht gestellt wurden, kann ein Verfahren oftmals eingestellt werden.
Einstellung nach Opportunitätsprinzip
Der Staatsanwaltschaft steht schließlich gem. § 153 StPO die Möglichkeit offen das Verfahren einzustellen, wenn die Tat nicht zu schwer wiegt und der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt. Als Strafverteidiger in Essen werde ich Ihre Interessen bestmöglich vertreten und kann unter Umständen die Zahlung von Wiedergutmachungsleistungen mit der Staatsanwaltschaft vereinbaren. Diese können in der Zahlung eines Geldbetrages oder dem Leisten von gemeinnütziger Arbeit bestehen.
Strafverteidiger ist unerlässlich
Beachten Sie daher, dass es in jedem Verfahrensstadium unerlässlich ist, die Hilfe eines Anwalts für Strafrecht in Anspruch zu nehmen. In meiner Kanzlei für Strafrecht in Essen werde ich Sie zu allen Fragen umfassend beraten und sie wenn nötig in der JVA aufzusuchen. Insbesondere weil eine hohe Gefahr von Verfahrensfehlern besteht, ist die Beauftragung eines Strafverteidigers unverzichtbar.
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