Post von der Polizei erhalten?

Wenn bei dem Verdacht auf Begehung einer Straftat die Polizei mit Ihnen reden möchte – sei es durch eine Vorladung zum Erscheinen auf dem örtlichen Polizeirevier oder durch einen sog. Anhörungsbogen, also ein Formular, auf dem Sie zu einem bestimmten Sachverhalt schriftlich Stellung beziehen sollen – gilt grundsätzlich:

Der Polizei gegenüber müssen Sie weder als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, noch als Zeuge aussagen!

Lediglich einer Ladung durch das Gericht, sei es durch den Richter oder die Staatsanwaltschaft, sollten Sie nachkommen. Hier droht im schlimmsten Fall die Zwangsvorladung. Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob Sie einer behördlichen Ladung nachkommen müssen, steht meine Essener Anwaltskanzlei Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

Bei einer Vorladung als Zeuge

Sofern Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52 ff. der Strafprozessordnung zusteht müssen Sie als Zeuge wahrheitsgemäß vor Gericht aussagen.

Nach den §§ 52 der StPO können Sie von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn

  • Sie mit dem / der Beschuldigten verlobt sind
  • Sie mit dem / der Beschuldigten verheiratet sind
  • Sie der Lebenspartner des / der Beschuldigten sind (auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht)
  • Sie mit dem / der Beschuldigten in gerade Linie verwandt oder verschwägert sind u.a.

Auch Seelsorger, Ärzte, Anwälte und andere Personen mit besonderer Verschwiegenheitspflicht bzw. dem besonderen Recht zur Verschwiegenheit können nach § 52 StPO von einem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen.

Bei einer Vorladung als Beschuldigter

Sofern Sie als Beschuldigter von der Polizei zur Aussage geladen wurden, steht Ihnen nach § 55 StPO ein sog. Auskunftsverweigerungsrecht zu. Sie müssen Sich in mit Ihrer Aussage niemals selbst belasten! Machen Sie in diesem Fall von Ihrem Recht Gebrauch! Wenden Sie sich beim Vorwurf einer Straftat unmittelbar an Ihren Strafverteidiger.

Sofern Sie mich mit der Strafverteidigung in Essen beauftragen, werde ich somit zunächst die Polizeidienststelle anschreiben und mitteilen, dass Sie auf mein anwaltliches Anraten keine Aussage machen werden. Keine Sorge – dieses Vorgehen ist beim Vorwurf einer Straftat absolut normal und im Sinne des Gesetzgebers; niemand darf und wird Ihre Aussageverweigerung als Schuldeingeständnis werten!

Sodann kann ich als Ihr bevollmächtigter Strafverteidiger das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft erfragen und die Ermittlungsakte anfordern. Bevor Sie sich irgendwem gegenüber äußern, kann ich so zunächst prüfen, was Ihnen im Detail vorgeworfen wird und was die Ermittlungsbehörde überhaupt gegen Sie „in der Hand hat“. Häufig stellt der professionelle Strafverteidiger hier fest, wie lückenhaft und „dünn“ die Beweislage ist und kann somit in vielen Fällen eine frühzeitige Verfahrenseinstellung bewirken.

Chancenausgleich

Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind Sie der Übermacht der Polizeibehörde schutzlos ausgeliefert. Auch wenn viele Beschuldigte beim Eintreffen einer polizeilichen Vorladung irrig davon ausgehen, dass Sie im freundlichen Gespräch mit den Polizeibeamten die Vorwürfe schnell ausräumen können: Dies ist zumeist ein schwerwiegender Trugschluss. Bei einer Vernehmung reden sich Beschuldigte meist um Kopf und Kragen. Erst Ihr Rechtsanwalt stellt zwischen Ihnen und der ermittelnden Behörde „Waffengleichstand“ her.

Sollten die Polizeibeamten Sie telefonisch kontaktieren oder anderweitig dazu drängen, schnellstmöglich „Ihre Aussage zu machen“, teilen Sie den Beamten mit, dass Sie von Rechtsanwalt Nierfeld in Essen vertreten werden. Viele Ermittlungsbeamte kennen mich und meine Kanzlei bereits aus unzähligen Straf- und Ermittlungsverfahren und können sich – sofern sie dann hieran überhaupt noch Interesse haben – sofort an mich und meine Kanzlei werden.

Ich werde den Beamten sodann Erklären, dass Sie als mein Mandant auf mein dringendes anwaltliches Anraten von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gem § 55 StPO Gebrauch machen werden.

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