Die gegen Christian Ulmen erhobenen Vorwürfe haben eine strafrechtliche Debatte ausgelöst, in der häufig mit ungenauen Begriffen gearbeitet wird. Für eine saubere Einordnung ist deshalb zunächst festzuhalten: Der öffentlich bekannte Sachverhalt ist bislang nicht rechtskräftig festgestellt.

Nach Medienberichten geht es um Fake-Profile, sexualisierte Falschdarstellungen, Kontaktaufnahmen gegenüber Dritten aus dem beruflichen Umfeld sowie Drohungen. In Spanien läuft ein frühes Verfahren, in Deutschland wurden Ermittlungen zu einem Fake-Account wieder aufgenommen. Christian Ulmen bestreitet die Vorwürfe. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Juristisch kann daher nicht festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Zulässig ist nur die Frage, welche Straftatbestände in Betracht kämen, wenn sich die behaupteten Handlungen nachweisen ließen.

Was das deutsche Strafrecht gerade nicht kennt

Die in der öffentlichen Debatte gebrauchte Formel von der „virtuellen Vergewaltigung“ ist kein Straftatbestand. § 177 StGB betrifft sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Er setzt sexuelle Handlungen an, von oder mit einer realen Person voraus. Ein Deepfake, ein manipuliertes Bild oder ein sexualisiertes Fake-Profil erfüllen diesen Tatbestand für sich genommen nicht.

Ebenso wenig kennt das Strafgesetzbuch einen einheitlichen Tatbestand „Identitätsdiebstahl“. Wer unter fremdem Namen Profile anlegt oder Nachrichten versendet, ist nicht schon deshalb wegen eines eigenständigen Delikts dieses Namens strafbar. Strafbar ist nur, was unter einen konkreten gesetzlichen Tatbestand fällt.

Auch das bloße Erstellen eines Fake-Profils ist nicht automatisch strafbar. Strafrechtlich relevant wird ein solches Profil regelmäßig erst dann, wenn damit weitere Handlungen verbunden sind, etwa Bedrohungen, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, Nachstellungen oder das Ausspähen echter Accounts.

Welche Delikte am ehesten in Betracht kommen

Am naheliegendsten ist bei einem über längere Zeit geführten Geflecht aus Fake-Accounts, Kontaktaufnahmen und Einschüchterungen zunächst § 238 StGB. Nachstellung setzt wiederholte, dem Beschuldigten zurechenbare Handlungen voraus, die geeignet sind, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Tatbestand kann auch bei digitalem Verhalten erfüllt sein, etwa durch wiederholte Kontaktaufnahmen, das Veranlassen Dritter zur Kontaktaufnahme oder die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten.

Soweit über Drohungen berichtet wird, ist § 241 StGB zu prüfen. Strafbar ist jedoch nicht jede aggressive oder verstörende Nachricht. Erforderlich ist grundsätzlich die Drohung mit der Begehung eines Verbrechens gegen die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person oder das bewusste Vortäuschen eines solchen bevorstehenden Verbrechens.

Sehr naheliegend sind ferner die Ehrdelikte. Wer unter fremdem Namen sexualisierte Inhalte versendet oder wissentlich den Eindruck erweckt, die betroffene Person habe intime Bilder verschickt oder bestimmte sexuelle Handlungen vorgenommen, bewegt sich je nach Einzelfall im Bereich der Beleidigung gemäß § 185 StGB, der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB oder der Verleumdung gemäß § 187 StGB. Gerade § 187 StGB ist dann einschlägig, wenn bewusst unwahre Tatsachen über die Intimsphäre oder das Sexualverhalten einer Person verbreitet werden.

Zu prüfen ist ferner § 201a StGB. Die Vorschrift betrifft die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Bei echten Fotos oder echten Videoaufnahmen ist ihr Anwendungsbereich klar. Bei rein synthetisch erzeugten Deepfakes ist dagegen umstritten, ob überhaupt eine „Bildaufnahme“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. § 201a StGB kann deshalb einschlägig sein, muss es aber bei Deepfakes gerade nicht.

Auch § 184k StGB ist keine Generalklausel gegen jede sexualisierte Fälschung. Die Vorschrift schützt den Intimbereich durch Bildaufnahmen und erfasst insbesondere heimlich hergestellte oder unbefugt gebrauchte Aufnahmen geschützter Körperbereiche. Ein vollständig künstlich erzeugter Porno-Deepfake aus frei zugänglichen Porträtfotos fällt nicht ohne Weiteres darunter.

Daneben kann § 33 KunstUrhG Bedeutung gewinnen, wenn ein Bildnis ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Die Vorschrift ist in solchen Konstellationen eher flankierend. Sie ersetzt keinen allgemeinen Deepfake-Tatbestand.

Soweit echte Accounts ausgespäht oder Zugangssicherungen überwunden worden sein sollten, kommen zusätzlich §§ 202a ff. StGB in Betracht. Wer dagegen lediglich unter fremdem Namen ein neues Profil anlegt, ohne in ein bestehendes Konto einzudringen, verwirklicht diese Delikte nicht.

Wo die Grenzen des geltenden Strafrechts liegen

Nicht jede moralisch anstößige oder persönlich verwerfliche Handlung ist bereits strafbar. Das gilt besonders im digitalen Bereich. Die bloße Herstellung eines sexualisierten Deepfakes aus öffentlich zugänglichen Bildern einer erwachsenen Person ist nach geltendem Recht nicht in jeder Konstellation eindeutig strafbewehrt. Strafrechtlich näherliegend werden solche Fälle meist erst durch die Art der Verwendung, also durch Verbreitung, ehrverletzende Behauptungen, Nachstellung, Bedrohung oder ein Eindringen in echte Accounts.

Gerade deshalb ist es unpräzise, aus einem aufsehenerregenden Sachverhalt vorschnell auf ein Sexualdelikt zu schließen. Das deutsche Strafrecht erfasst solche Konstellationen derzeit eher über Nachstellung, Ehrdelikte, Bedrohung, einzelne Bilddelikte und gegebenenfalls Delikte gegen die Vertraulichkeit von Daten.

Zur Verteidigung in solchen Verfahren

Für die Verteidigung entscheidet sich der Fall regelmäßig nicht an Schlagworten, sondern an Tatnachweis und Subsumtion. Zunächst ist die Täterschaft sauber zu prüfen. Bei Fake-Profilen, Messenger-Nachrichten und digital versandten Inhalten genügt bloße Plausibilität nicht. Es muss belastbar nachweisbar sein, dass gerade der Beschuldigte die Accounts angelegt, die Inhalte erstellt oder deren Versand veranlasst hat.

Hinzu tritt die Frage, was genau der Inhalt der jeweiligen Nachricht oder Darstellung war. Nicht jede anstößige Äußerung ist eine Bedrohung. Nicht jede sexualisierte Falschdarstellung ist eine Verleumdung. Nicht jede digitale Montage fällt unter § 201a StGB oder § 184k StGB. Strafverteidigung bedeutet in solchen Verfahren deshalb vor allem präzise Prüfung der Tatbestandsmerkmale.

Ebenso bedeutsam ist der Vorsatz. Bei § 187 StGB ist etwa erforderlich, dass der Täter wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet. Bei § 238 StGB kommt es auf wiederholte, zurechenbare Handlungen und deren Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung an. Bei § 241 StGB ist sorgfältig zu prüfen, ob überhaupt eine tatbestandsmäßige Drohung mit einem Verbrechen vorliegt.

Materielle Strafbarkeit und prozessualer Nachweis sind dabei strikt zu trennen. Eine Tat wird nicht deshalb strafbar, weil sie sich gut beweisen lässt. Umgekehrt führt ein tatsächliches Geschehen nicht zur Verurteilung, wenn es dem Beschuldigten nicht mit den Mitteln des Strafverfahrens nachgewiesen werden kann.

Zur rechtspolitischen Nüchternheit

Gerade in medial aufgeladenen Verfahren ist strafrechtliche Zurückhaltung geboten. Öffentliche Empörung ersetzt keinen Tatbestand. Schlagworte ersetzen keine Subsumtion. Der Gesetzgeber ist gut beraten, nicht unter dem Eindruck einzelner Aufreger mit symbolischen Begriffen zu arbeiten. Die Reformdiskussion um „Nein heißt Nein“ im Umfeld des Falles Gina-Lisa Lohfink zeigt, wie schnell gesellschaftliche Erregung und strafrechtliche Dogmatik unsauber miteinander vermischt werden.

Für die Einordnung des hier diskutierten Falles genügt deshalb ein nüchterner Befund: Sollten sich die erhobenen Vorwürfe nachweisen lassen, lägen am ehesten Delikte aus dem Bereich der Nachstellung, der Bedrohung, der Ehrverletzung sowie je nach konkreter Bildgestaltung und Verbreitungsform einzelne Bild- und Datendelikte nahe. Ein Straftatbestand „virtuelle Vergewaltigung“ ist das nach geltendem deutschen Recht hingegen nicht.