Nacheheliche Ansprüche

Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt, Scheidungsunterhalt

Die vielleicht wichtigsten vermögensrechtlichen Fragen stellen sich erst, nachdem die Scheidung erfolgt ist. Wem stehen in welcher Höhe welche Ansprüche zu?

Die beiden relevantesten Ansprüche sind zum einen der Zugewinnausgleich und zum anderen der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich dient dazu, die während der Ehe erworbenen Vermögensmassen gerecht aufzuteilen.
Die Unterhaltsansprüche haben fortlaufende Zahlungen zum Inhalt, die der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen unter besonderen Voraussetzungen geltend machen kann.

Zur Ermittlung der Ihnen zustehenden Ansprüche ist vor dem Familiengericht eine anwaltliche Vertretung erforderlich. Wenden Sie sich daher im Fall einer Scheidung an Ihren Anwalt für Familienrecht in Essen, damit ich Ihre Ansprüche bereits mit dem Antrag für die Scheidung einreichen kann.

Zugewinnausgleich – Was ist das genau?

Eine Ehe wird nicht umsonst als Schicksalsgemeinschaft bezeichnet. Denn auch nach der Scheidung stellen sich noch viele Fragen rund um das während der Ehe erworbene Vermögen. Die Aufteilung des Vermögens im Wege des Zugewinnausgleichs ist sehr komplex. Mit meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt für Familienrecht in Essen stehe ich Ihnen dazu gerne beratend zur Verfügung.

Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht nur, wenn während der Ehe eine Zugewinngemeinschaft bestanden hat. Eine solche ist der gesetzliche Regelfall, sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde.Vereinfacht lässt sich der Zugewinnausgleich als eine Vermögensaufteilung der während der Ehe erwirtschafteten Gewinne beschreiben. Derjenige Ehepartner, welcher den geringeren Gewinn vorweist, erhalt den Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner.

Wie erfolgt die Berechnung?

Zur Ermittlung des Zugewinns werden die Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner miteinander verglichen, die Differenz ergibt dann den Zugewinn.

Anfangsvermögen

Das Gesetz definiert das Anfangsvermögen als jenes Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört, § 1374 I BGB.
Als Anfangsvermögen gilt daher das Nettovermögen bei der Eheschließung abzüglich bestehender Schulden. Übersteigen die Schulden das bestehende Vermögen, ist auch ein negatives Anfangsvermögen möglich.
Während der Ehe können weitere große Vermögensvorteile wie eine Erbschaft oder andere Schenkungen angefallen sein. Ob diese mit in das Anfangsvermögen gerechnet werden, wirkt sich erheblich auf die Höhe des Vermögensausgleiches aus. Suchen Sie daher bei Unklarheiten über den Umfang des Anfangsvermögens einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen auf.

Endvermögen

Das Endvermögen umfasst das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft zusteht, § 1375 I BGB. Dazu zählt das gesamte Vermögen, das während der Dauer der Ehe erworben wurde. Auch Schenkungen und Erbschaften werden umfasst.
Sollten Sie das Gefühl haben, Ihr Ehepartner geht vor Ihrer Scheidung bewusst verschwenderisch mit dem Vermögen um, um das Endvermögen zu verringern, dann teilen Sie mir dies in meiner Kanzlei für Familienrecht in Essen umgehen mit. Solche bewussten Vermögensminderungen werden dem Endvermögen gleichwohl hinzugerechnet, § 1375 II BGB.

Die Berechnung

Zur Berechnung des Anspruchs werden jeweils Anfangs- und Endvermögen miteinander verglichen und der Zugewinn berechnet. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn zu verzeichnen hat, ist der ausgleichspflichtige Ehegatte. Die Hälfte des berechneten Zugewinns steht dem anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich zu, vgl. § 1378 I BGB. Brauchen Sie Hilfe bei der genauen Berechnung Ihres Anspruchs? Dann suchen Sie mich in meiner Kanzlei für Familienrecht in Essen auf.

Wie sind eingebrachte Schulden zu berücksichtigen?

In finanzielle Notlagen kann jeder im Laufe der Ehe geraten. Wie sich die Schulden des Anderen auf Ihre Ansprüche auswirken kann ich Ihnen als Anwalt für Familienrecht in Essen genau erläutern. Denn dabei muss zwischen Schulden differenziert, die bereits vor der Ehe bestanden und solche, die sich erst während der Ehe ergeben haben. Für während der Ehe angefallene Schulden haftet jeder Ehegatte allein. Denn jeder muss für die eingegangenen Verbindlichkeiten selbst einstehen.
Solche Schulden, die bereits vor Eingehung der Ehe bestanden haben, sind auch nach Eingehung der Ehe nur von einem Ehegatten zu begleichen. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Anfangsvermögens aus, da diese vom bestehenden Vermögen abgezogen werden und so den Wert mindern.
Haben Sie weitere Fragen zur Berücksichtigung von während der Ehe entstanden Schulden? Dann nehmen Sie meine Hilfe als Anwalt für Familienrecht in Essen in Anspruch.

Rechtsanwalt Erbrecht Essen

Fragen zum Eigentum an während der Ehe erworbenen Gegenständen?

Auch während der Ehe erwirbt jeder Ehepartner neue Gegenstände, die in das Vermögen fallen. Doch in wessen Eigentum stehen diese Gegenstände?
Im Fall einer Zugewinngemeinschaft sieht das Gesetz vor, dass die Vermögen nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden. Auch Vermögenswerte, die ein Ehepartner in die Ehe einbringt und solche, die während der Ehe erworben werden, bleiben Alleineigentum des jeweiligen Ehepartners.

Wann entsteht der Anspruch?

Beachten Sie, dass für die Entstehung des Anspruchs als Stichtag die Rechtshängigkeit der Scheidung relevant ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner, also Ihrem Noch-Ehepartner, zugegangen ist. Den Anspruch auf Zugewinnausgleich können Sie nur dann geltend machen, wenn ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wurde. Es ist daher bedeutsam, dass sie im Fall einer Scheidung sofort die Hilfe eines Anwalts für Familienrecht in Essen in Anspruch nehmen. Nur ein Rechtsanwalt kann die notwendigen Anträge stellen.

Nachehelicher Unterhalt

Neben dem Zugewinnausgleich kann Ihnen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustehen. Dieser zeichnet sich nicht durch eine einmalige Zahlung aus, sondern ihr ehemaliger Ehepartner wird zur fortlaufenden Geldzahlung verpflichtet.
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt für Familienrecht in Essen, helfe ich Ihnen dabei den Unterhalt zu bekommen, der Ihnen zusteht!
Es gibt zwei verschiedene Unterhaltsformen, die nach einer Ehe anfallen können. Der Trennungs- und der nacheheliche Unterhalt.

Trennungsunterhalt

Im ersten Jahr nach der Trennung, dem sog. Trennungsjahr, steht dem geringer verdienenden Ehepartner der Trennungsunterhalt zu. Sinn dieses Unterhalts ist es, dass der besser gestellte Ehepartner den Lebensunterhalt weiterhin sicherzustellen hat, damit dieser sich auf die neue finanzielle Situation einstellen kann. Vor allem in der „Hausfrauenehe“, in der nur ein Ehepartner berufstätig war, wäre der andere Ehegatte von jetzt auf gleich mittellos gestellt.

Folgende Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen:

  • Die Ehegatten müssen getrennt leben
  • Ein Ehepartner kann sich mit seinen finanziellen Mitteln nicht selbst versorgen, ist also unterhaltsbedürftig
  • Der andere Ehegatte ist zur Leistung des Unterhalts fähig

Die Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Für den Ehegattenunterhalt gibt es solche Vorgaben nicht. Eine Orientierung erfolgt jedoch an den Verhältnissen, wie sie zur Zeit der Ehe bestanden haben. Möchten Sie daher wissen wie viel Unterhalt Ihnen genau zusteht, dann vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei für Familienrecht in Essen und ich helfe Ihnen bei der Berechnung.

Rechtsanwalt Familienrecht Essen

Nachehelicher Unterhalt – Was ist das genau?

Vom Trennungsunterhalt zu unterscheiden ist der nacheheliche Unterhalt. Dieser kommt dann in Betracht, wenn die Scheidung Rechtskraft erlangt hat.
Beachten Sie, dass im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht grundsätzlich besteht. Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, dass sich jeder Ehepartner nach einer Scheidung selbst zu versorgen hat. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kommt somit nur in den Fällen in Betracht, die vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt wurden. Ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, teile ich Ihnen als Anwalt für Familienrecht gerne nach eingehender Prüfung in meiner Kanzlei in Essen mit. Häufig ist ein solcher Anspruch nur gerichtlich durchsetzbar.

Welche Gründe für einen Unterhaltsanspruch sieht das Gesetz vor?

Als Unterhaltsgründe kommen insbesondere in Betracht:

  • Übernahme der Kindesbetreuung, § 1570 BGB
  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, § 1572 BGB
  • Aufnahme einer neuen Ausbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
  • Aufstockungsunterhalt, wenn die Einkünfte durch die eigene Arbeit nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu halten, § 1573 II BGB

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass trotz des Bestehens eines solchen Grundes der Anspruch ausgeschlossen sein kann. Die Rücksprache mit Ihrem Anwalt für Familienrecht in Essen ist daher unverzichtbar.

Wann kann der Unterhalt trotzdem ausgeschlossen sein?

Das Gesetz sieht verschiedene Gründe vor, aufgrund derer ein Unterhaltsanspruch trotz Vorliegen eines Grundes ausgeschlossen sein kann.
Solche Verwirkungsgründe können insbesondere bestehen, wenn

  • die Ehe nur für einen kurzen Zeitraum bestanden hat.
  • der Unterhalt begehrende Ehegatte bereits in einer neuen festen Beziehung lebt.
  • der Unterhalt begehrende Ehegatte seine eigene Pflicht zur Leistung des Familienunterhalts dauerhaft gröblich verletzt hat.
  • der Unterhalt begehrende Ehegatte die eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.

Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 1579 BGB die Möglichkeit eines ebenso schwerwiegenden Grundes vor, der zu einem Anspruchsausschluss führt. In welchem Fall von einem ähnlichen Grund ausgegangen werden kann, muss vom jeweiligen Familiengericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Als Anwalt für Familienrecht in Essen werde ich Ihre Interessen gerichtlich verfolgen und dafür Sorge tragen, dass Sie den Unterhalt erhalten, der Ihnen zusteht! Suchen Sie mich bei weiteren Fragen daher gerne in meiner Kanzlei für Familienrecht in Essen auf. Mit meiner umfassenden Erfahrung als Scheidungsanwalt berate ich Sie gerne.

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