Anti-Gewalt-Training kann nicht erzwungen werden – Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training nicht gegen den Willen eines Elternteils erzwungen werden kann.

Hintergrund: Gewalt im familiären Kontext

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht (AG) Kreuzberg einem Vater aufgrund wiederholter gewalttätiger Auseinandersetzungen mit seiner ehemaligen Partnerin im Beisein der gemeinsamen Kinder die Teilnahme an einem neunmonatigen Anti-Gewalt-Training auferlegt. Nachdem der Vater sich weigerte, dieser Auflage nachzukommen, drohte das AG ihm ein Zwangsgeld von 500 Euro an, ersatzweise Zwangshaft. Der Vater legte erfolgreich Beschwerde ein, woraufhin das KG die Zwangsmittelandrohung aufhob (Beschl. v. 20.08.2024, Az. 17 WF 87/24).

Die Rechtslage: Persönlichkeitsrecht schützt vor erzwungener Teilnahme

Das KG führte aus, dass gemäß § 156 Abs. 1 Satz 5 des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) Beratungsauflagen, wie die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training, nicht mittels Zwangsmitteln durchgesetzt werden dürfen. Dies gilt auch für Anordnungen zur Sicherung des Umgangs nach § 1684 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie für Maßnahmen im Kontext einer drohenden Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB. Der Grund hierfür liegt im erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Eltern, weshalb solche Anordnungen nicht gemäß den §§ 86 ff. FamFG vollstreckt werden dürfen.

Einsicht und Veränderungsbereitschaft als zentrale Voraussetzung

Im vorliegenden Fall mangelte es dem Vater laut Gericht an der notwendigen Einsicht und Änderungsbereitschaft, die für eine erfolgreiche Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training erforderlich sind. Das Erzwingen der Teilnahme hätte daher einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dargestellt.

Konsequenzen: Umgangsbeschränkungen und Sorgerechtsmaßnahmen

Das KG wies jedoch darauf hin, dass bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Elternteils weitergehende Sorgerechtsmaßnahmen oder Umgangsbeschränkungen zu prüfen seien, um dem Kindeswohl gerecht zu werden. Diese Maßnahmen können als Ultima Ratio in Betracht gezogen werden, wenn andere Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Freiwilligkeit als Schlüssel zu erfolgreicher Beratung

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des freiwilligen Engagements bei Beratungs- und Trainingsmaßnahmen im familienrechtlichen Kontext und betont zugleich die Grenzen staatlicher Eingriffsmöglichkeiten in die Persönlichkeitsrechte der Eltern. Sie verdeutlicht, dass eine erfolgreiche Konfliktbewältigung auf Einsicht und Kooperation beruht, nicht auf Zwang.

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