Eine Autofahrerin verklagte die Stadt Köln, nachdem sie nach Einbruch der Dunkelheit auf einem unbefestigten, nicht gepflasterten Streifen parken wollte, und dabei auf einen circa 20 bis 25 Zentimeter hohen Baumstumpf aufgefahren sei. Auf dieser Freifläche hatten früher Bäume gestanden, auch andere Autos waren dort abgestellt worden. Ein Schild wies darauf hin, dass in diesem Bereich während des Wochenmarktes geparkt werden kann. Bei der regelmäßigen Begehung der Fläche, die durch Mitarbeiter der Gemeinde und zuletzt am Vortag des Unfalls stattfand, fielen keine Verschmutzungen oder Laubbedeckungen auf. Der Baumstumpf habe sich jedoch auf der unbefestigten Freifläche befunden und sei von der Klägerin nicht wahrgenommen worden, wodurch ihr ein Schaden in Höhe von 3.086,51 Euro netto entstanden sei.
Das Landgericht Köln gab der Klage teilweise statt, die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Gemeinde muss dafür sorgen, dass auf Freiflächen, die wie Parkplätze aussehen, keine Hindernisse stehen, die Autos beschädigen könnten. Sie habe hier Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie den Baumstumpf nicht entfernt und auch nicht kenntlich gemacht haben, er hätte als Gefahrenquelle auffallen müssen.
Die Klägerin trifft jedoch ein Mitverschulden, da sie durch die Dunkelheit besser auf Hindernisse hätte achten müssen. (LG Köln, Az.: 5 O 94/22, Urteil vom 24.11.2022)