Die Düsseldorfer Tabelle 2026 ist seit dem 1. Januar 2026 maßgeblich für die Berechnung des Kindesunterhalts. Für getrenntlebende Eltern ist sie regelmäßig der wichtigste Ausgangspunkt, wenn es darum geht, welchen Unterhalt ein Elternteil für sein Kind zahlen muss.

Gerade nach einer Trennung oder Scheidung führt das Thema Kindesunterhalt häufig zu Unsicherheit. Der betreuende Elternteil möchte wissen, welcher Betrag dem Kind zusteht. Der barunterhaltspflichtige Elternteil möchte wissen, was tatsächlich gezahlt werden muss und welcher Selbstbehalt verbleibt. Die Düsseldorfer Tabelle gibt darauf erste Antworten – ersetzt aber keine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall.

Die Rechtsanwaltskanzlei Nierfeld & Käthner in Essen-Rüttenscheid berät und vertritt Eltern in Unterhaltsfragen, bei Trennung, Scheidung und weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten. In diesem Beitrag erklären wir, was sich durch die Düsseldorfer Tabelle 2026 ändert und worauf Eltern besonders achten sollten.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist keine gesetzliche Vorschrift. Sie ist aber die bundesweit anerkannte Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts. Familiengerichte, Rechtsanwälte und Jugendämter orientieren sich regelmäßig an ihr.

Die Tabelle unterscheidet nach:

  1. dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils,
  2. dem Alter des Kindes,
  3. der Anzahl der Unterhaltsberechtigten,
  4. dem Kindergeld,
  5. dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.

Wichtig ist: Die Tabelle zeigt zunächst den Unterhaltsbedarf. Der tatsächlich zu zahlende Betrag, also der sogenannte Zahlbetrag, ergibt sich erst nach Anrechnung des Kindergeldes.

Düsseldorfer Tabelle 2026: Die wichtigsten Änderungen

Zum 1. Januar 2026 wurden die Bedarfssätze für Kinder angehoben. Die folgenden Beträge zeigen beispielhaft die Werte der ersten Einkommensgruppe bis 2.100,00 EUR bereinigtes Nettoeinkommen. Entscheidend ist aber immer die konkrete Berechnung im Einzelfall.

In der ersten Einkommensgruppe bis 2.100,00 EUR bereinigtes Nettoeinkommen gelten ab dem 1. Januar 2026 folgende Mindestbedarfsbeträge:

  1. Für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren beträgt der monatliche Bedarf 486,00 EUR. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergibt sich bei minderjährigen Kindern ein Zahlbetrag von 356,50 EUR.
  2. Für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren beträgt der monatliche Bedarf 558,00 EUR. Der Zahlbetrag liegt nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bei 428,50 EUR.
  3. Für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren beträgt der monatliche Bedarf 653,00 EUR. Daraus ergibt sich ein monatlicher Zahlbetrag von 523,50 EUR.
  4. Bei volljährigen Kindern beträgt der monatliche Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 698,00 EUR. Da das Kindergeld bei volljährigen Kindern grundsätzlich vollständig angerechnet wird, ergibt sich ein Zahlbetrag von 439,00 EUR.

Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel das hälftige Kindergeld angerechnet. Da das Kindergeld im Jahr 2026 einheitlich 259,00 EUR beträgt, werden bei minderjährigen Kindern 129,50 EUR vom Tabellenbetrag abgezogen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig angerechnet.

Beispiel: Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026

Ein Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von bis zu 2.100,00 EUR. Sein Kind ist 8 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 558,00 EUR.

Davon wird das hälftige Kindergeld in Höhe von 129,50 EUR abgezogen. Der zu zahlende Unterhalt beträgt daher grundsätzlich:

558,00 EUR abzüglich 129,50 EUR = 428,50 EUR monatlicher Zahlbetrag

Dieses Beispiel zeigt aber nur den Grundfall. In der Praxis können viele weitere Fragen eine Rolle spielen: Gibt es mehrere Kinder? Bestehen weitere Unterhaltspflichten? Ist das Einkommen richtig bereinigt? Liegt ein Mangelfall vor? Gibt es besondere Mehrkosten, etwa für Betreuung, Schule, Krankheit oder Ausbildung?

Entscheidend ist das bereinigte Nettoeinkommen

Viele Eltern gehen zunächst vom normalen Nettolohn aus. Das ist jedoch häufig zu kurz gedacht. Für die Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle kommt es auf das bereinigte Nettoeinkommen an.

Vom Einkommen können je nach Einzelfall bestimmte Positionen abgezogen werden, zum Beispiel berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Altersvorsorge, bestimmte Schulden oder weitere unterhaltsrechtlich relevante Belastungen. Umgekehrt können auch geldwerte Vorteile, Sonderzahlungen, Steuererstattungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Einkünfte aus Nebentätigkeiten eine Rolle spielen.

Gerade bei Selbständigen, schwankendem Einkommen, Dienstwagen, Bonuszahlungen oder unregelmäßigen Einkünften sollte die Unterhaltsberechnung nicht schematisch erfolgen. Hier ist eine genaue Prüfung erforderlich.

Kindesunterhalt ist nicht immer einfach „Tabellenbetrag minus Kindergeld“

Die Düsseldorfer Tabelle wird häufig missverstanden. Sie ist ein Ausgangspunkt, aber nicht das Ende der Berechnung. Besonders häufig entstehen Fehler bei folgenden Punkten:

  1. Es wird das falsche Einkommen zugrunde gelegt.
  2. Das Kind wird in die falsche Altersstufe eingeordnet.
  3. Das Kindergeld wird falsch angerechnet.
  4. Weitere Kinder oder Ehegatten werden nicht berücksichtigt.
  5. Der Selbstbehalt wird übersehen.
  6. Mehrbedarf oder Sonderbedarf des Kindes wird nicht geprüft.
  7. Alte Unterhaltstitel werden nicht angepasst.

Ein alter Unterhaltstitel kann besonders problematisch sein. Wer sich in einer Jugendamtsurkunde, einem gerichtlichen Vergleich oder einem Beschluss zur Zahlung verpflichtet hat, kann nicht einfach weniger zahlen, nur weil sich das Einkommen geändert hat. In solchen Fällen muss geprüft werden, ob eine Abänderung möglich und notwendig ist.

Was bedeutet Selbstbehalt beim Kindesunterhalt?

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zur eigenen Lebensführung verbleiben muss. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet hierbei insbesondere zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.

Gegenüber minderjährigen Kindern und sogenannten privilegierten volljährigen Kindern liegt der notwendige Eigenbedarf im Jahr 2026 grundsätzlich bei:

  • 1.450,00 EUR monatlich für erwerbstätige Unterhaltspflichtige,
  • 1.200,00 EUR monatlich für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige.

Diese Beträge enthalten bestimmte Wohnkostenanteile. Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher, kann eine Anpassung im Einzelfall in Betracht kommen. Auch hier gilt: Eine pauschale Betrachtung reicht oft nicht aus.

Was gilt bei volljährigen Kindern?

Ab Volljährigkeit ändert sich die Unterhaltsberechnung erheblich. Dann sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das bedeutet: Nicht mehr nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss zahlen. Vielmehr wird der Unterhaltsbedarf anteilig nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern verteilt.

Außerdem wird das Kindergeld bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Lebt das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils und befindet sich etwa noch in der Schulausbildung, gelten besondere Regeln. Studiert das Kind und wohnt nicht mehr bei einem Elternteil, kommt regelmäßig ein eigener Bedarfssatz in Betracht.

Gerade beim Übergang von Minderjährigkeit zu Volljährigkeit sollte der Unterhalt daher neu berechnet werden. Viele bestehende Zahlungen sind ab dem 18. Geburtstag nicht mehr ohne Weiteres richtig.

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann?

Nicht jeder Unterhaltspflichtige kann den Tabellenunterhalt vollständig leisten. Reicht das Einkommen nicht aus, kann ein sogenannter Mangelfall vorliegen. Dann muss geprüft werden, welche Beträge nach Abzug des Selbstbehalts tatsächlich verteilt werden können.

Ein Mangelfall ist rechtlich anspruchsvoll. Fehler können dazu führen, dass zu viel oder zu wenig Unterhalt gezahlt wird. Besonders bei mehreren Kindern, neuen Familienverhältnissen oder zusätzlichem Ehegattenunterhalt sollte die Berechnung anwaltlich geprüft werden.

Wann sollte der Kindesunterhalt neu berechnet werden?

Eine Überprüfung des Kindesunterhalts ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • sich das Einkommen eines Elternteils verändert hat,
  • das Kind eine neue Altersstufe erreicht,
  • das Kind volljährig wird,
  • ein Elternteil arbeitslos wird oder eine neue Arbeitsstelle antritt,
  • weitere Kinder geboren werden,
  • sich Betreuungsanteile erheblich ändern,
  • ein bestehender Unterhaltstitel veraltet ist,
  • Sonderbedarf oder Mehrbedarf geltend gemacht wird,
  • Zweifel an der Auskunft des anderen Elternteils bestehen.

Unterhaltsansprüche können erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Schon kleine monatliche Unterschiede summieren sich über die Jahre zu hohen Beträgen.

Auskunftsanspruch: Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Wer Kindesunterhalt geltend macht oder überprüfen lassen möchte, benötigt zunächst belastbare Informationen zum Einkommen. Der andere Elternteil kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen verpflichtet sein.

Regelmäßig relevant sind zum Beispiel:

  • Gehaltsabrechnungen,
  • Steuerbescheide,
  • Gewinnermittlungen bei Selbständigen,
  • Nachweise über Sonderzahlungen,
  • Nachweise über berufsbedingte Aufwendungen,
  • Nachweise über weitere Unterhaltspflichten,
  • Nachweise über Wohnkosten und sonstige Belastungen.

Ohne vollständige Auskunft ist eine korrekte Unterhaltsberechnung kaum möglich. Wird die Auskunft verweigert oder nur unvollständig erteilt, kann anwaltliche Hilfe erforderlich sein.

Rechtsanwalt für Familienrecht in Essen: Wir prüfen Ihre Unterhaltssituation

Die Berechnung von Kindesunterhalt ist oft komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 liefert wichtige Richtwerte. Entscheidend ist aber immer der konkrete Einzelfall.

Die Rechtsanwaltskanzlei Nierfeld & Käthner in Essen-Rüttenscheid unterstützt Sie bei der Prüfung und Durchsetzung von Kindesunterhalt. Wir beraten Sie unter anderem bei:

  • der Berechnung von Kindesunterhalt,
  • der Prüfung bestehender Unterhaltstitel,
  • der Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen,
  • der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen,
  • Fragen zum Selbstbehalt,
  • Unterhalt für volljährige Kinder,
  • Unterhalt im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.

Wenn Sie wissen möchten, ob der geforderte Unterhalt richtig berechnet wurde oder ob Sie möglicherweise zu wenig Unterhalt erhalten, sollten Sie Ihre Unterhaltssituation anwaltlich prüfen lassen.

Häufige Fragen zur Düsseldorfer Tabelle 2026

Gilt die Düsseldorfer Tabelle 2026 automatisch?

Die Düsseldorfer Tabelle ist keine gesetzliche Vorschrift, wird aber bundesweit als maßgebliche Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts verwendet.

Muss bei der Düsseldorfer Tabelle immer der volle Tabellenbetrag gezahlt werden?

Nein. Der Tabellenbetrag ist nicht automatisch der Zahlbetrag. Bei minderjährigen Kindern wird regelmäßig das hälftige Kindergeld abgezogen. Außerdem können Einkommen, Selbstbehalt, weitere Unterhaltspflichten und besondere Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielen.

Was ist der Unterschied zwischen Bedarf und Zahlbetrag?

Der Bedarf ist der Betrag, den die Düsseldorfer Tabelle zunächst ausweist. Der Zahlbetrag ist der Betrag, der nach Anrechnung des Kindergeldes tatsächlich zu zahlen ist.

Muss der Unterhalt neu berechnet werden, wenn das Kind älter wird?

Ja, eine neue Altersstufe kann zu einem höheren Unterhaltsbetrag führen. Besonders wichtig sind die Altersgrenzen bei 6 Jahren, 12 Jahren und 18 Jahren.

Was gilt ab dem 18. Geburtstag?

Ab Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Unterhalt wird dann nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern verteilt. Außerdem wird das Kindergeld vollständig angerechnet.

Kann ein bestehender Unterhaltstitel einfach ignoriert werden?

Nein. Besteht ein Unterhaltstitel, muss dieser beachtet werden. Wer meint, dass der titulierte Betrag nicht mehr richtig ist, sollte prüfen lassen, ob eine Abänderung möglich ist.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 bringt neue Unterhaltsbeträge und ist für getrenntlebende Eltern von erheblicher praktischer Bedeutung. Wer Kindesunterhalt zahlt oder erhält, sollte nicht allein auf pauschale Tabellenwerte vertrauen. Entscheidend ist eine genaue Berechnung anhand des bereinigten Nettoeinkommens, der Altersstufe des Kindes, des Kindergeldes, möglicher weiterer Unterhaltspflichten und des Selbstbehalts.

Bei Fragen zum Kindesunterhalt, zur Düsseldorfer Tabelle 2026 oder zur Abänderung bestehender Unterhaltstitel stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Nierfeld & Käthner in Essen gerne zur Verfügung.