Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte im November 2018 über die Frage zu entscheiden, ob ein Betrugsverfahren vor dem Landgericht Fulda wegen des unberechtigten Ausstellens von Rechnungen durch eine Sexhotline eröffnet wird.

Den Angeklagten wird zur Last gelegt, über einen Zeitraum von mehreren Jahren zwischen 2009 und 2014 Kunden mit unberechtigten Rechnungen und Mahnungen überzogen zu haben. Problematisch ist in diesem Fall, dass sowohl die Angeklagten, als auch die Kunden wussten, dass die Forderungen der Hotline in Wirklichkeit nicht bestanden.

Denn vor Inanspruchnahme der Dienste der Hotline erfolgte eine telefonische Belehrung der Kunden, dass die Dienstleistung mit einem Preis von 90,00 € berechnet werde. Um dieser Zahlungspflicht zu entgehen, hatten die Anrufer in den ersten 40 Sekunden die Möglichkeit das Telefonat zu beenden. Sollten die Dienstleistung weiter gefordert werden, erfolgte nach Ablauf der 40 Sekunden eine automatische Weiterleitung auf einen Server, der die Telefonnummern der Anrufer speicherte und automatisch Tonbänder mit sexuellen Inhalten abspielte.

Anders als zu Beginn des Anrufs erklärt, wurden jedoch auch die Nummern gespeichert, die vor Ablauf der 40 Sekunden das Telefonat beendet haben. Diese erhielten auch ohne weitere Nutzung der Dienste Rechnungen in Höhe von 90,00 €.

Sofern die Kunden die Zahlung verweigerten, wurde mittels eines Mahnsystems Druck ausgeübt. Es wurden fortlaufend Rechnungen mit stetig steigenden Beträgen ausgestellt und ausländische Inkassounternehmen beauftragt.In 147 Fällen hatten die Angeklagten Erfolg und konnten durch ihr System die Forderungen eintreiben. Für die Kunden war es schließlich angenehmer, die Rechnung zu begleichen, als sich weiteren Drohungen und erhöhten Zahlungsforderungen ausgesetzt zu sehen.

Dennoch lehnte da Landgericht Fulda zunächst ein Verfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges ab. Denn ein Betrug gem. § 263 StGB erfordert einen Irrtum des Opfers über bestimmte Umstände, die es zu einer vermögensminderen Handlung veranlassen. Die Kunden der Hotline wussten jedoch, dass die Forderung unberechtigt war und somit keine Zahlungspflicht bestand. Einem Irrtum, der zu einer Betrugsstrafbarkeit führen würde, sind sie damit grundsätzlich nicht unterlegen.

Oberlandesgericht korrigiert vorinstanzliche Entscheidung

Nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda entschied sich das Oberlandesgericht Frankfurt dennoch dafür, das Verfahren zu eröffnen. Auch wenn das Opfer die fehlende Zahlungspflicht kennt, sei ein Betrug schließlich nicht auszuschließen. Relevant sei vielmehr die Frage, aus welchem Grund die Kunden dennoch zahlungsbereit gewesen sein. Denn durch die nachfolgenden Mahnungen und Drohungen durch das Inkassounternehmen wurde täuschungsbedingt der Anschein erweckt, die Angeklagten wäre dazu in der Lage die Forderung durchzusetzen. Durch diesen hervorgerufenen Irrtum sahen sich die Kunden gezwungen, die Forderungen zu begleichen, um den weiteren Konsequenzen zu entgehen.

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 09.20.2018 ( Az. 2 Ws 51/ 17) muss sich das Landgericht nun doch mit dem Betrugsverfahren auseinandersetzen. Da die Angeklagten ihr betrügerisches Vorgehen in fast 150 Fällen verübt haben, werden sie sich wegen gewerbsmäßigen Betruges verantworten müssen.