„Generation heads-down“, oder auf deutsch „Generation Köpfe-runter“. So lautet ein vielfach verwendeter Begriff zur Beschreibung der heutigen Generation von Jugendlichen. Die volle Aufmerksamkeit wird den elektronischen Geräten gewidmet und dabei ständig der Blick gesengt. Eigentlich sollte es die Aufgabe der Eltern sein, für einen kontrollierten Umgang mit den Geräten zu sorgen. Doch was wenn die Eltern ihrer Aufgabe nicht nachkommen? Haben die deutschen Gerichte das Recht in die Erziehung einzugreifen?
Darüber hatte das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden.
OLG Frankfurt, 15.06.2018 – 2 UF 41/18
In dem Verfahren stritten zwei getrennt lebende Eheleute über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr 8-jährige Tochter. Während der Anhörung des Kindes im Gerichtsverfahren, erhielt das zunächst mit dem Fall beauftragte Amtsgericht Kenntnis von dem dauerhaft freien Zugang des Kindes zu den Internetgeräten der Mutter. Zudem verfügte das Kind über ein eigenes Smartphone.
Daraufhin erließ das Amtsgericht Auflagen an die Mutter, wonach das Kind kein eigenes Smartphone mehr erhalten dürfe und feste Zeiten für die Internetnutzung vereinbart werden müssten. Diese Auflagen wurden befristet bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Erstaunt über diese Auflagen, wandte sich die Mutter mit einer Beschwerde an das Oberlandesgericht.
Oberlandesgericht Frankfurt hebt Beschluss auf
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss die Auflagen aufgehoben.
Zur Begründung berief sich das Gericht auf die für die Erteilung von Auflagen relevanten Vorschriften gem. §§ 1666, 1666a BGB. Dabei sei von äußerster Wichtigkeit, dass verfassungsrechtlich hohe Anforderungen bestehen, wenn in das Erziehungsrecht der Eltern eingegriffen wird. Solche Eingriffe sind nur dann gerechtfertigt, wenn das körperliche oder geistige Wohl des Kindes gefährdet ist. Dazu muss festgestellt werden, dass der Eintritt eines Schadens beim Kind mit Sicherheit zu erwarten ist. In diesem Fall konnte eine solche konkrete Gefährdung jedoch nicht festgestellt werden. Denn nur die allgemeinen Risiken durch die Nutzung elektronischer Geräte, begründen kein Recht des Staates in das aus Art. 6 des Grundgesetzes resultierende Erziehungsrecht der Eltern einzugreifen. Zwar müsse die Nutzung tatsächlich der elterlichen Kontrolle unterliegen, sowohl zeitlich als auch inhaltlich. Jedoch könne nicht von einer generellen Schädlichkeit ausgegangen werden, wenn den Kindern die Nutzung ermöglicht wird.
Unter Berufung auf den Grundsatz der Subsidiarität des staatlichen Eingreifens, hat das Oberlandesgericht daher die Auflagen aufgehoben.