Das OLG Hamm hatte die Frage zu entscheiden, ab wann durch die Bedrohung mit Nacktbildern ein sexueller Missbrauch im Sinne des § 177 StGB vorliegt.

Das Versenden von Nacktbildern stellt eine zunehmende Gefahr dar, die von vielen Jugendlichen noch immer unterschätzt wird. Auch in diesem Fall erfolgte ein Austausch zwischen einer 16 jährigen Schülerin und einem 27 jährigen über Whatsapp, bei dem auch Nacktbilder versendet wurden. Nachdem der 27 Jährige weitere Handlungen von der Schülerin verlangte, die diese verweigerte, drohte er damit die Bilder bei Facebook zu veröffentlichen und in der Schule auszuhängen.

Weil sich die Schülerin so unter Druck gesetzt fühlte, ging sie zur Polizei und erstattete Anzeige. Die Polizisten beschlagnahmten daraufhin das Handy des 27 Jährigen, auf dem sich weitere Bilder der Schülerin befanden.

Das Amtsgericht Herford verurteilte ihn daraufhin wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe.

Az. 3 Ls 100/17

Dieses Urteil wurde vom Landgericht im Wege der Berufung aufgehoben, da der Angeklagte noch nicht zum Versuch unmittelbar angesetzt habe. Dieses Ansetzen zur Tatausführung ist eine notwendige Voraussetzung zur Verwirklichung eines Versuchs. Diese Entscheidung wurde zuletzt vor dem OLG Hamm verhandelt,

Az. 3 RVs 10/19

Das OLG stellte fest, dass der Angeklagte zu Unrecht freigesprochen worden sei. Denn die Schwelle zum Versuchsbeginn sei bereits überschritten gewesen. Denn ein Versuch sei in jedem Fall gegeben, wenn bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht wurde. Das OLG hatte vorliegend die Anwendung des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB geprüft. Danach macht sich wegen sexuellen Missbrauchs strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt, wenn der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung genötigt hat.

Der Angeklagte habe der Schülern mit der Veröffentlichung der Nacktbilder gedroht und damit bereits das Tatbestandsmerkmal der Nötigungshandlung verwirklicht. Die sexuelle Selbstbestimmung der Schülerin sei damit unmittelbar gefährdet gewesen, sodass sich der Angeklagte wegen versuchtem sexuellen Missbrauchs strafbar gemacht habe.