Wenn ein Elternteil mit einem neuen Ehepartner eine Familie gründet, kann der Wunsch bestehen, dass das Kind aus erster Ehe den neuen Familiennamen annimmt. Dazu ist jedoch in der Regel die Zustimmung beider Elternteile notwendig.

Bisher war die Namensänderung eines Kindes, wenn die Zustimmung eines Elternteils fehlt, nur bei vorliegender Kindeswohlgefährdung möglich. Zukünftig sollen diese hohen Hürden nun aufgegeben werden, die Gefährdung des Kindeswohls wird dann keine Voraussetzung mehr sein, damit das Familiengericht die sogenannte Einbenennung anordnen kann (Beschl. v. 25.01.2023, Az. XII ZB 29/20). Bei der Einbenennung ersetzt die Zustimmung des Gerichts die Einwilligung des anderen Elternteils.

Laut BGH ist nun eine umfassende Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils vorzunehmen. Nicht ausreichen würde es, wenn die Namensänderung für die Familie und das Kind nur förderlich oder zweckmäßig wäre. Zu beachten ist also immer die konkrete Familiensituation.